Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Artikel 8 Zusätzliche Kontrollen

Nebst den Grundkontrollen können weitere (risikobasierte) Kontrollen durchgeführt werden. Auslöser für solche zusätzlichen Kontrollen können ein begründeter Verdacht auf Verstösse sein, die Überprüfung von substanziellen Anpassungen im Betrieb oder die Überprüfung von angeordneten Korrekturmassnahmen.

Art. 9 Delegation der Kontrollen

Die kantonale Vollzugsbehörde kann eine privatrechtliche Stelle mit der Durchführung der Kontrollen beauftragen (Art. 55 Abs. 1 LMG; Art. 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz [SR 455]; Art. 7 Abs. 1 Tierseuchengesetz [SR 916.40]). Artikel 9 nennt die Voraussetzungen, unter denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, sowie die Zuständigkeiten, die von der kantonalen Vollzugsbehörde zu übernehmen sind. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben und Einschränkungen in den einzelnen Sachgesetzen (z.B. Artikel 55 LMG).

4. Abschnitt Spezifische Bestimmungen für die Primärproduktion (Artikel 10–17)

Der 4. Abschnitt enthält Bestimmungen, die ausschliesslich für die Kontrollen im Bereich der Primärproduktion gelten sollen. Die einschlägigen Bestimmungen, deren Einhaltung kontrolliert werden muss, sind in Anhang 3 aufgeführt (Art. 10). Diese Kontrollen sind so zu koordinieren, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einmal im Jahr kontrolliert werden. Zudem erfolgt eine Koordination mit den Verordnungen, deren Einhaltung gestützt auf die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) überprüft wird (Art. 11).

Im Bereich der Primärproduktion von Tieren soll es zudem möglich sein, als Grundkontrolle eine sogenannte Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g durchzuführen (Art. 12). Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen der beiden letzten Kontrollen in allen Bereichen lediglich Mängel von geringer Bedeutung festgestellt worden sind. Diese Kontrolle basiert auf Informationen, die ohne im Betrieb sein zu müssen, verfügbar sind, beispielsweise auf Daten, die in den verschiedenen einschlägigen Datenbanken des Bundes vorhanden sind. Für die Verwaltungskontrollen können alle verfügbaren Informationen dieser verschiedenen Datenbanken eingesetzt werden.

Bei Betrieben mit erhöhtem Risiko soll je nach Beurteilung der kantonalen Behörde die Möglichkeit einer Zwischenkontrolle bestehen (Art. 13); dadurch ergeben sich keine Änderungen in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit nach Anhang 1.

Artikel 14 nennt die Mindestanzahl von unangemeldeten Kontrollen. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen von den Kontrollbehörden in den Informationssystemen des BLV und des BLW (ASAN bzw. Acontrol) erfasst werden (Art. 16). Schliesslich sollen die Kontrollpersonen unter bestimmten Voraussetzungen zur Meldung von Verstössen an andere Behörden verpflichtet sein (Art. 16).

Im Bereich der tierischen Primärproduktion erlaubt es die Verordnung dem BLV, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, Schwerpunktprogramme zu vereinbaren, die gezielt spezifische Mängel beheben sollen, die von den zuständigen Behörden festgestellt wurden (Art. 17). Dabei wird festgelegt, dass ein definierter Prozentsatz von Betrieben, die eine bestimmte Nutztierart halten, auf konkrete Kontrollpunkte hin überprüft werden muss. Um den Kantonen nicht allzu strenge Kontrollvorgaben zu machen, wird die Möglichkeit vorgesehen, in 20 Prozent des definierten Prozentsatzes von den Kontrollvorgaben des Programms abzuweichen (Abs. 3).

5. Abschnitt Weitere Bestimmungen

Artikel 18 Nationale Kontrollprogramme

Artikel 18 setzt Artikel 42 Absätze 2 und 3 Buchstabe b LMG um und sieht die Koordination der nationalen Kontrollprogramme vor. Die Terminologie wurde an den internationalen Kontext angepasst.

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände