Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

zit an die Mitgliedstaaten mit dem Ziel, bezüglich der Einhaltung und Überschreitungen von RHG eine harmonisierte Auslegung zu erreichen.

Anhänge Anhang 1

Anhang 1 verweist statisch auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Letzte Änderungen von Anhang I der EU erfolgten durch die Verordnung VO (EG) 2018/1049, auf welche neu verwiesen wird. Als Anpassung zur EU werden die RHG für verarbeitete Lebensmittel aufgehoben.

Anhang 2

Anhang 2 listet die zulässigen RHG auf und wird neu nicht mehr in der Amtlichen Sammlung publiziert, sondern auf einer Internetseite des BLV abgebildet.

Anhang 3

Schwefel, Terpenoid Blend QRD 460 und Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117 werden neu in diesen Anhang aufgenommen.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Keine

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Keine

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das EU Recht angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Lebensmittelbereich ist die EU der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Damit es nicht zu Handelshemmnissen zwischen der Schweiz und der EU kommt und im Hinblick auf ein allfälliges Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Lebensmittelbereich orientieren sich die hier vorgeschlagenen Höchstwerte an denjenigen der EU. Die EU-Werte sind wissenschaftlich abgestützt und berücksichtigen auch die Gute Pflanzenschutzpraxis.

Spezifische schweizerische Beschränkungen bei einigen wenigen Rückstandshöchstwerten lassen sich auf international anerkannte Studien abstützen und sind zum Schutz der Gesundheit der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten notwendig.

Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft