Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über die Höchst-

gehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeug-

nissen pflanzlicher und tierischer Herkunft

(Pestizidrückstandsverordnung)

I. Ausgangslage

Zweck der Änderungen in der Pestizidrückstandsverordnung (VPRH, SR 817.021.23) ist die Angleichung der Rückstandshöchstgehalte (RHG) an das Recht der Europäischen Union (EU) und die Gewährleistung eines vergleichbaren Sicherheitsniveaus in der Schweiz. Die Tabelle mit den Rückstandshöchstgehalten in Anhang 2 wird nicht mehr in der Amtlichen Sammlung (AS) bzw. in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechts publiziert, sondern auf einer Internetseite des BLV in Tabellenform. Der Umfang der VPRH wird dadurch erheblich reduziert und die Grundlage für einen vereinfachten Revisionsprozess geschaffen.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und l und Artikel 7 Absatz 1

Diese Artikel werden zum besseren Verständnis angepasst. Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten entsprechen faktisch Einfuhrtoleranzen. Ein Begehren gemäss Artikel 7 zur Festlegung von Einfuhrtoleranzen kann nicht nur für Rückstände in der Schweiz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel gestellt werden, sondern beispielsweise auch für ein in der Schweiz (eigentlich) bewilligtes Pflanzenschutzmittel, das im Ausland jedoch auf einer Kultur angewendet wird, für die in der Schweiz keine Bewilligung besteht (z.B. Ananas, Bananen). Für die Ermittlung von Einfuhrtoleranzen wird nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe l berücksichtigt, ob bereits eine gute Pflanzenschutz- und Biozidpraxis für die entsprechende Wirkstoff/Lebensmittel-Kombination in Drittstaaten besteht. Der Begriff "Einfuhrtoleranz" wurde bisher in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d definiert. Die Definition wurde jedoch in der VPRH nicht verwendet. Die Definition kann gestrichen werden. Es ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1, was mit Einfuhrtoleranzen gemeint ist.

Artikel 8 Absatz 2

Dieser Absatz wird gestrichen. Die Darstellung des Umkehrschlusses zu Artikel 8 Absatz 1 ist obsolet. Dieser Absatz entspricht Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/20051 und richtet sich expli-

1 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1516 der Kommission, ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 45. Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft