Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Artikel 33

Der Artikel wurde aufgehoben; die Angaben zu den Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung wurden in Artikel 34 übertragen.

Artikel 34 und 35

Aktualisierung der Anforderungen an die Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und der allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen gemäss Artikel 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1798.

Artikel 35a und 35abis

Aktualisierung der besonderen Anforderungen an die Darstellung der Nährwertdeklaration von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (Energiewert, Mengen und weitere Informationen)

gemäss Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981.

Hinweis zu Artikel 35a Absätze 6 und 7: In diesen Absätzen wird erläutert, wie in der Nährwertdeklaration die Angaben, die nicht im Anhang 11 LIV aufgeführt sind, anzubringen sind. Diese haben nach dem relevantesten Eintrag dieses Anhangs (Abs. 6) oder, wenn keine entsprechende Kategorie existiert, nach dem letzten Eintrag dieses Anhangs (Abs. 7), zu erfolgen.

Artikel 35b

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981 übernommen werden, gemäss dem auf Erzeugnissen für eine gewichtskontrollierende Ernährung, keine nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben mehr angebracht werden dürfen, mit Ausnahme eines Hinweises auf den Anteil zugesetzter Ballaststoffe.

Gemäss den Bestimmungen nach Artikel 7 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981 wird bei Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung auf ein Meldeverfahren verzichtet.

Der Teil des Kapitels über die Kennzeichnung wurde überarbeitet. Er ist neu in fünf Artikel unterteilt, von denen die Artikel 35a (Nährwert und Mengenangaben in der Nährwertdeklaration), 35abis(Kennzeichnung: weitere Informationen in der Nährwertdeklaration) und Artikel 35b neu sind. Die Gliederung ist nun vergleichbar mit jener der übrigen Kapitel der Verordnung.

Artikel 38 Absatz 1bis

Die Stoffe nach Anhang 4 VZVM sind für alle in der VLBE umschriebenen Kategorien von Lebensmitteln verboten, einschliesslich der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler (lex specialis).

Artikel 40 Absatz 5

Mit der vorgeschlagenen Revision sollen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte zur Bezeichnung eines Getränks als isoton/hypoton geändert werden. Gemäss geltendem Recht konnten Sportlergetränke mit einer Osmolarität zwischen 260 und 270 mmol weder als isoton noch als hypoton bezeichnet werden. Um diese unbefriedigende Situation zu beseitigen, wurde der Osmolaritätsbereich für isotonische Getränke auf 260 mmol ausgedehnt. Mit dieser Ausdehnung wird auch eine grössere Flexibilität für die Entwicklung von isotonischen Getränken geschaffen.

Anhang 1, Mineralstoffe

Die Verbindung «Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide» wurde gemäss dem Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2017/10913 in die Tabelle der Kategorie «Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke» aufgenommen.

3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1091 der Kommission vom 10. April 2017 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost sowie Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zugesetzt werden dürfen; ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf