Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Anhang 3, Ziffer 2.1

Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen:

Der Mindestproteingehalt wurde zwecks Angleichung an den Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2018/5614 gesenkt.

Anhang 4

Aktualisierung des Klammerverweises unter Anhang 4.

Anhang 5

Berichtigung von Fehlern in der Angabe des Fett- (4.1) und Thiaminiumgehalts (6.1) im Vergleich zur Richtlinie 2006/125/EG5.

Anhang 9, Ziffer 1.1

Die Nährstoffanforderungen von Frühgeborenen unterscheiden sich deutlich von jenen der am Termin geborenen Säuglinge. Die vorgesehene Anpassung ermöglicht die Entwicklung von Erzeugnissen für Frühgeborene, die den von der Wissenschaftsgemeinschaft anerkannten Nährstoffempfehlungen entsprechen. Für diesen Bereich gelten nach wie vor die Empfehlungen, die der Ernährungsausschuss der ESPGHAN (European Society for Paediatric Gastroenterology, Hepatology, and Nutrition) 2010 auf der Grundlage von 241 wissenschaftlichen Referenzen herausgegeben hat6.

Anhang 10, Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskon-

trollierende Ernährung

Der Anhang 10 wurde zwecks Angleichung an den Anhängen 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981 geändert.

Anhang 11

Die zugelassenen Tageshöchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln und in angereicherten Lebensmitteln wurden auf der Grundlage eines neuen Konzepts für Höchstmengen festgelegt und nötigenfalls angepasst (siehe Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, VNem; SR 817.022.14). Die für die Nahrungsergänzungsmittel festgelegten Werte wurden auch auf die Lebensmittel für Sportlerlinnen und Sportler in Anhang 11 übertragen.

Für Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für Sportlerlinnen und Sportler gelten neue Grenzwerte für die für Erwachsene zugelassenen Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge. Diese dürfen höchstens ¾ des UL-Werts betragen. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wird davon ausgegangen, dass pro Tag nur ein Nahrungsergänzungsmittel oder nur ein Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem oder mehreren gleichen Stoffen eingenommen wird.

In Übereinstimmung mit dem Anhang 1 VNem wurden einige Warnhinweise hinzugefügt oder korrigiert.

4 Delegierte Verordnung (EU) 2018/561 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen für Folgenahrung; ABl. L 94 vom 12.4.2018, S. 1

5 Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 21

6 Enteral nutrient supply for preterm infants A comment of the ESPGHAN Committee on Nutrition, ESPGHAN Committee on Nutrition and invited expert guests: C. Agostoni; Buonocore G, Carnielli VP M. De Curtis, Darmaun D, T. Decsi; M. Domellöf, N.D. Embleton, C. Fusch, Genzel-Boroviczeny O, O. Goulet;Kalhan S.C. S. Kolacek; B. Koletzko, A. Lapillonne, W. Mihatsch, L. Moreno; Neu J, Poindexter B, J. Puntis, Putet G , J.Rigo, Riskin A, Salle B, Sauer P, R. Shamir; H. Szajewska; Thureen P, D. Turck, J.B. van Goudoever, Ziegler E (2010). Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf