Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Vitamine und Mineralstoffe

Es wird empfohlen, Calciummengen von mehr als 800 mg pro Tag zusammen mit Vitamin D einzunehmen, um die Calciumaufnahme in den Knochen zu fördern.

Die für Erwachsene zugelassene Höchstmenge pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge für Natrium wurde gestrichen, um mehr Flexibilität für die Entwicklung von Getränken für spezielle Sportlergruppen (Ausdauersport, Sport unter extremen klimatischen Bedingungen) zu schaffen. Dies ermöglicht, das hauptsächlich in Form von Natriumchlorid über den Schweiss ausgeschiedene Natrium zu ersetzen (im Durchschnitt ~900 mg Natrium pro Liter Schweiss).

Chlor und Phosphor sind nicht mehr unter den Stoffen im Anhang 11 aufgeführt. Ihre Zugabe ist aber als Begleition für andere Stoffen immer noch möglich.

Fluorid ist in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler nicht mehr zugelassen, da aufgrund der Zufuhr über Kochsalz und andere Quellen, insbesondere Zahnpasta und Tee, der Fluorid bedarf bereits vollumfänglich abgedeckt ist und somit kein Spielraum für eine Anreicherung von Lebensmitteln besteht.

Für Silicium gibt es weder einen TUI (Tolerable Upper Intake Level) noch einen DACH-Referenzwert. Es sollte daher kein Höchstwert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle können mithilfe der Sicherheitsbewertungen der EFSA sichere Tagesdosen für die Supplementierung mit cholinstabilisierter Orthokieselsäure7, Siliciumdioxid8 und Kieselsäure (in Gel-Form)8 ermittelt werden.

Sonstige Stoffe

Die Höchstmengen für Eicosapentaensäure (EPA), Docosahexaensäure (DHA) (als Summe) (langkettige n-3), Coenzym NADH und Coenzym Q10 wurden an die gemäss VNem geltenden Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel angepasst.

Der Stoff Astaxanthin wurde aus der Liste gestrichen, da er neu in der Verordnung über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2) geregelt ist.

Bioflavonoide mit einer für Erwachsene zugelassenen Höchstmenge von 5 mg wurden aus dem Anhang 11 gestrichen, um eine Übereinstimmung der Liste der «sonstigen Stoffe» mit jener im Anhang 2 Ziffer 3 VNem sicherzustellen.

Die zugelassene Höchstmenge pro täglicher Verzehrsmenge für Isoflavone musste präzisiert werden: Künftig muss sie auf Aglycon bezogen werden.

Das Carotinoid Lycopin musste aus dem Anhang 11 gestrichen werden. Gemäss der berichtigten Unionsliste der neuartigen Lebensmittel9 ist Lycopin aus Tomaten als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen und somit ist es als solches nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 1 VNem in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung über neuartige Lebensmittel auch in der Schweiz zulässig.

Der Stoff Lactulose wurde in Anhang 11, Abschnitt 2.2 VLBE mit einer zugelassenen Höchstmenge aufgenommen. Dies wurde nötig nachdem der Stoff Lactitol, ein Stoff mit vergleichbarer physiologischer Funktion, in die Verordnung über neuartige Lebensmittel aufgenommen wurde.

7 EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Choline-stabilised orthosilicic acid added for nutritional purposes to food supplements, EFSA J 948:1-23.

8 EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Calcium silicate and silicon dioxide/silicic acid gel added for nutritional purposes to food supplements. EFSA J 1132:1-24.

9 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel; ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf