Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Verordnung des EDI betreffend die Information über

Lebensmittel

(LIV)

I. Ausgangslage

Nach der Totalrevision vom 1. Mai 2017 zeigten sich einige Ungereimtheiten, welche mit dieser Revision geklärt werden sollen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Abs. 5 Bst. b

Die Konsumentinnen und Konsumenten messen der Information über die Art der Produktion tierischer Lebensmittel ein grosses Gewicht bei. Deshalb soll die bestehende Regelung zur Deklaration im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung betreffend die Anwendung hormoneller oder nicht hormoneller Leistungsförderer auf alle in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003 (LDV, SR 916.51) ausgedehnt werden.

Sofern eine Angabe nach der LDV erforderlich ist, müssen zukünftig auch bei Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen mit Fleisch von Hauskaninchen der Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» im Sichtfeld der Sachbezeichnung angebracht werden.

Art. 4 Abs. 5 Bst. c

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 25. Oktober 2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, im folgenden LMIV genannt)1 fordert die Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung (Artikel 9 (1)).

In der Schweiz sind die Mengenangaben nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 (MeAV, SR 941.204) zu machen. Neu sollen diese Angaben in Analogie zur EU im selben Sichtfeld mit der Sachbezeichnung erscheinen.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Es wurde präzisiert, dass im Rahmen des Offenverkaufs die schriftliche Deklaration von Fleisch nur bei Fleisch ganz oder in Stücken wie z.B. Steak, Kotelett oder Geschnetzeltes gefordert wird. Dieses kann entweder als frisches Fleisch, oder verarbeitet, d.h. mariniert oder erhitzt, angeboten werden.

1Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

Erläuterung zur Änderung der1

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel