Vorlage

Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

4Beim Anbringen des Konformitätskennzeichens sind zudem die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 3-6 MDR24 sowie die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/200825 zu beachten.

2. Abschnitt: Klassifizierung, Kennzeichnung und Produktidentifikation

Art. 13 Klassifizierung

1

Produkte werden unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und der damit verbundenen Risiken in die Klassen I, IIa, IIb und III eingestuft. Für die Klassifizierung ist Anhang VIII MDR26 massgebend.

2

Das Verfahren zur Regelung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer bezeichneten Stelle betreffend die Klassifizierung eines Produkts richtet sich nach Artikel 51 Absatz 2 MDR.

Art. 14 Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung

1Die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung (Produktinformation) richten sich nach Anhang I Kapitel III MDR27. Die ausschliessliche Verwendung elektronischer Gebrauchsanweisungen richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 207/201228.

2Die Produktinformation muss in den drei Amtssprachen abgefasst sein. Symbole, die durch technische Normen konkretisiert sind, können sprachliche Aussagen ersetzen.

3Die Produktinformation kann sich auf weniger als drei Amtssprachen oder auf Englisch beschränken, sofern:

a. das Produkt ausschliesslich Fachpersonen abgegeben wird oder es sich beim Produkt um eine Sonderanfertigung oder um ein betriebsintern hergestelltes Produkt handelt;

b. sichergestellt ist, dass die Anwenderin oder der Anwender die notwendigen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen mitbringt und mit der Sprachbeschränkung einverstanden ist;

24 Siehe Fussnote zu Art. 1.

25 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30

26 Siehe Fussnote zu Art. 1.

27 Siehe Fussnote zu Art. 1.

28 Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission vom 9. März 2012 über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte; Fassung gemäss ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 28