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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
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3Die Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind in Eudamed zu erfüllen
4Hersteller anderer als der in Absatz 1 genannten Produkte legen den Sicherheitsbericht der an der Konformitätsbewertung mitwirkenden bezeichneten Stelle und auf Ersuchen der Swissmedic vor.
3. Abschnitt: Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung
Art. 61
1Für Produkte der Klasse III und für implantierbare Produkte, ausser Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte, erstellt der Hersteller einen Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung.
2Dieser ist so abzufassen, dass er für den bestimmungsgemässen Anwender und, sofern relevant, für den Patienten verständlich ist.
3Der Mindestinhalt des Kurzberichts richtet sich nach Artikel 32 Absatz 2 MDR66.
4Der Entwurf des Kurzberichts ist zusammen mit der Dokumentation der gemäss Artikel 22 an der Konformitätsbewertung beteiligten bezeichneten Stelle zu übermitteln und wird von dieser Stelle validiert.
5Der validierte Kurzbericht wird von der bezeichneten Stelle in Eudamed hochgeladen.
6Der Hersteller gibt auf der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsanweisung an, wo der Kurzbericht verfügbar ist.
4. Abschnitt: Rückverfolgbarkeit und Erfassung der Produktidentifikation
Art. 62 Rückverfolgbarkeit
1Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern und ihren Bevollmächtigten zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.
2Die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 47c HMG gilt mindestens 10 Jahre, bei implantierbaren Produkten mindestens 15 Jahre, nachdem das letzte von der Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Art. 63 Erfassen der UDI
1Die Wirtschaftsakteure erfassen und speichern, vorzugsweise elektronisch, den UDI der folgenden Produkte, die sie bezogen oder abgegeben haben:
a. implantierbare Produkte der Klasse III;
66 Siehe Fussnote zu Art. 1.