Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
(a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 im Vereinigten Königreich vollständig
gewonnen oder hergestellt worden sind; und
(b) Erzeugnisse, die im Vereinigten Königreich unter Verwendung von Vormaterialien
hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im Vereinigten Königreich im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;
2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz:
(a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Schweiz vollständig gewonnen oder
hergestellt worden sind; und
(b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt
worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 in ausreichen dem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 3
Kumulierung im Vereinigten Königreich
1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins
1), Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union hergestellt worden sind, sofern die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Anhang A dieses Protokolls genannten Länder hergestellt worden sind, sofern die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
3. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gilt eine in Island, Norwegen oder der Europäischen Union vorgenommen Be- oder Verarbeitung als im Vereinigten Königreich vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend im Vereinigten Königreich
1 Aufgrund des Zollvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein werden Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen.