Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

(h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden

können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

(i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Schrott;

(j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere

gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; und

(k) Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten

Erzeugnissen hergestellt werden.

1. Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

(a) die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ins Schiffsregister eingetragen oder

dort angemeldet sind,

(b) die unter der Flagge des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz fahren,

(c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Schweiz, des

Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

(d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs,

oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht; und

(e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Schweiz, des

Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht.