Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
8. Das Vereinigte Königreich teilt der Schweiz die Einzelheiten der jeweils anwendbaren Abkommen mit den in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 4
Kumulierung in der Schweiz
1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Anhang A dieses Protokolls genannten Länder sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
3. Geht die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Schweiz, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Schweiz verwendeten Vormaterialien entfällt.
4. Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Länder, die in der Schweiz keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
5. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
(a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem
Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 Anwendung findet3,
3 Die Vertragsparteien anerkennen das Bestreben, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass vorgesehen ist, dass das Vereinigte Königreich und die Europäische Union ein Präferenzabkommen gemäß Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 abschliessen