Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

(b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungs-

regeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und (c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der

Kumulierung in den Vertragsparteien veröffentlicht worden sind.

6. Die Schweiz teilt dem Vereinigten Königreich die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1. Als im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

(a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

(b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

(c) lebende Tiere, dort geboren oder ausgeschlüpft und dort aufgezogen;

(d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen, lebenden Tieren;

(e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der

Küstenmeere der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

(g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe

f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

werden. In Anbetracht dessen kann die (in den Absätzen 1-4 des vorliegenden Artikels) vorgesehene Kumulierung in Bezug auf die Europäische Union bis zur allfälligen Anwendbarkeit eines solchen Abkommens jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren fortgesetzt werden, sofern das Vereinigte Königreich und die Europäische Union über Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen verfügen, die eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels gewährleisten und dass zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 anwendbar ist. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit konsultieren die Vertragsparteien, ob die Frist verlängert werden soll. Diese Bestimmung kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert und die Übergangszeit verlängert werden. Sollte eine solche Änderung erforderlich sein, so sind die Vertragsparteien bestrebt, Vereinbarungen zu treffen, die für den Handel zwischen ihnen nicht weniger vorteilhaft sind.