Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, welche über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht.
4. Geht die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis für die Kumulierung gemäss Absatz 1 und 2 nur dann als Ursprungserzeugnis des Vereinigten Königreichs, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im Vereinigten Königreich verwendeten Vormaterialien entfällt.
5. Geht die im Vereinigten Königreich durchgeführte Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis für die Kumulierung gemäss Absatz 3 nur dann als Ursprungserzeugnis des Vereinigten Königreichs, wenn der Wertzuwachs dort höher ist als der Wertzuwachs in einem der anderen Länder.
6. Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Länder, die im Vereinigten Königreich keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
7. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
(a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem
Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 Anwendung findet2,
(b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungs-
regeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und
(c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der
Kumulierung in den Vertragsparteien veröffentlicht worden sind.
2 Die Vertragsparteien anerkennen das Bestreben, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass vorgesehen ist, dass das Vereinigte Königreich und die Europäische Union ein Präferenzabkommen gemäss Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 abschliessen werden. In Anbetracht dessen kann die (in den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels vorgesehene) Kumulierung in Bezug auf die Europäische Union bis zur allfälligen Anwendbarkeit eines solchen Abkommens jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren fortgesetzt werden, sofern das Vereinigte Königreich und die Europäische Union über Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen verfügen, die eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels gewährleisten, und dass zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 anwendbar ist. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit konsultieren die Vertragsparteien, ob die Frist verlängert werden soll. Diese Bestimmung kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert und die Übergangszeit verlängert werden. Sollte eine solche Änderung erforderlich sein, so sind die Vertragsparteien bestrebt, Vereinbarungen zu treffen, die für den Handel zwischen ihnen nicht weniger vorteilhaft sind.