Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.03

Erhebung der Entsorgungsgebühr

Geändert durch Beschluss 2015-I-3

(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 7,5 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1000 l gelieferten

Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15°C.

(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.

(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme

proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.

(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von

den innerstaatlichen Institutionen betrieben.

(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf

dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:

a) die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;

b) die Ausstellung einer oder mehrerer ECO-Karten, die zu dem an der Gebührentransaktion beteiligten ECO-Konto Zugang geben, durch diese innerstaatliche Institution;

c) die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;

d) die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern mittels ECO-Karte und die Abwicklung der Transaktion über ein mobiles elektronisches Terminal durch die Bunkerstelle. Hierfür händigt der Schiffsführer der Bunkerstelle während des Bunkervorgangs die ECO-Karte aus.

(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den

Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:

a) das SPE-CDNI ist defekt oder außer Betrieb;

b) der Schiffsführer legt keine ECO-Karte vor oder die vorgelegte ECO-Karte ist ungültig;

c) das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.

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