Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
(2) Es ist verboten,
a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
b) Abfälle an Bord zu verbrennen;
c) öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.
Artikel 2.03
Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges
Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den
Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.
KAPITEL III
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Geändert durch Beschluss 2010-II-1
Artikel 3.01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
a. „Schiffsbetreiber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
b. „SPE-CDNI“ elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals umfasst.
Artikel 3.02
Innerstaatliche Institution
Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig
- 15 -