Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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Geändert durch Beschluss 2010-II-1

(1) Die innerstaatlichen Institutionen melden dem Sekretariat der Internationalen

Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vierteljährlich jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November

a) die Mengen der im vorhergehenden Vierteljahr gesammelten und entsorgten öl- und fetthaltigen Abfälle;

b) die gesamten Annahme- und Entsorgungskosten für die angegebenen Mengen nach Buchstabe a);

c) die Mengen des an die Fahrzeuge abgegebenen Gasöls, für die eine Entsorgungsgebühr zu entrichten ist;

d) die Summe der eingenommenen Entsorgungsgebühren;

e) die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 5 des Übereinkommens.

Die Modalitäten für das Verfahren werden von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ermittelt auf der Grundlage der

Meldungen nach Absatz 1 sowie unter Zugrundelegung des Ausgleichsverfahrens nach Artikel 4.04 für jedes abgelaufene Vierteljahr einen vorläufigen Finanzausgleich und übermittelt die Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher Meldungen nach Absatz 1 an die innerstaatlichen Institutionen.

(3) Die innerstaatlichen Institutionen, die im Rahmen des vierteljährlichen

Finanzausgleichs eine Zahlung zu erbringen haben, sind verpflichtet, diese Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung an die innerstaatlichen Institutionen, denen die Ausgleichszahlung zusteht, zu leisten.

Artikel 4.03

Jährlicher Finanzausgleich

Geändert durch Beschluss 2010-II-1

(1) Die innerstaatlichen Institutionen legen dem Sekretariat der internationalen

Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ihre Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres vor. Die

internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt den Finanzausgleich für das Vorjahr bei ihrer ordentlichen Sitzung fest.

(2) Die innerstaatlichen Institutionen sind zur Leistung der aufgrund des endgültigen

Finanzausgleichs nach Artikel 4.02 Absatz 3 für das Vorjahr geschuldeten

Zahlungen verpflichtet.

Artikel 4.04

Verfahren des Finanzausgleichs

(1) Der Finanzausgleich nach den Artikeln 4.02 und 4.03 wird für jede innerstaatliche

Institution wie folgt ermittelt:

Zn

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