Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen

und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl kontrolliert.

(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge die Entrichtung der

Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl enthaltenen Angaben kontrollieren.

(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den

Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.

(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den

Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Schiffe gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.

(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung

in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

KAPITEL IV

Internationaler Finanzausgleich

Artikel 4.01

Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

Geändert durch Beschluss 2010-II-1

(1) Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten

Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung der Höhe des Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen.

(2) Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Verfahren

und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanzausgleiche fest.

(3) Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr

erfolgen in Euro.

Artikel 4.02

Vorläufiger Finanzausgleich

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