Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der
innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.
(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der
Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution, Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.
(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des
Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.
(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung
in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.
Artikel 3.04
Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und
der Kosten der Annahme und Entsorgung
(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl
auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15°C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.
(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung ist dem
Bezugsnachweis beizufügen. Eine Kopie des Bezugsnachweises und der Quittung erhält der Schiffsführer, der sie mindestens zwölf Monate an Bord aufzubewahren hat. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises und der Quittung verbleibt mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle.
(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die
Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.
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