Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 12 Seiten

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Art. 9 Rechnungseinheiten

Wie im CLNI 1988 werden an dieser Stelle die Rechnungseinheiten als Sonderziehungsrechte (SRZ) gemäss dem Internationalen Währungsfond (IWF) definiert. Angepasst wurden der Verweis auf die Artikel sowie der Ausdruck „v. H.“, welcher durch den Ausdruck „Prozent“ ersetzt wurde.

Art. 10 Mehrere Ansprüche

Art. 10 übernimmt weitgehend die Regelungen des Art. 9 CLNI 1988. Die in dieser Bestimmung genannten Beträge wurden an die Erhöhung der Haftungshöchstbeträge in Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffern iv und v sowie Art. 8 angepasst.

Infolge der Aufnahme einer Sonderregelung für Ansprüche wegen Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter (Art. 7 CLNI 2012) wurde zudem ein neuer Abs. 3 eingefügt. Abs. 3 sieht eine entsprechende Anwendung der Abs. 1 und 2 für diese Haftungshöchstbeträge vor, wobei zugleich die in Abs. 2 genannten Rechnungseinheiten an die höheren Haftungshöchstbeträge des Art. 7 anpasst werden. Da sich nach Art. 7 die Haftungshöchstbeträge grundsätzlich auf das Doppelte der allgemeinen Haftungshöchstbeträge belaufen, sind nach Abs. 3 auch die in Abs. 2 für Schubbund-Koppelverbände genannten Beträge von 200 Rechnungseinheiten zu verdoppeln.

Art. 11 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds

Das CLNI 2012 verzichtet auf die Anwendung des Prinzips der lex fori auf das Verfahren gemäss Art. 11 Abs. 3 CLNI 1988. Eine Beibehaltung erschien den Parteien als nicht zweckmässig.

Art. 12 Errichtung des Fonds

Das CLNI 1988 wie auch das CLNI 2012 regeln nur die Grundzüge des Verfahrens und überlassen sämtliche Ausführungsbestimmungen den Vertragsstaaten. Art. 12 enthält lediglich sprachliche Neuerungen im Vergleich zum CLNI 1988. In Abs. 1 wird nunmehr klargestellt, dass die haftbare Person im Rahmen der Art. 6, 7, 8 und 10 mehrere Fonds errichten kann. Die Möglichkeit der Einrichtung mehrerer Fonds war bereits unter dem CLNI 1988 möglich, wurde jedoch im Vertragstext nicht explizit genannt. Die Ausführungsbestimmungen in den Art. 45 ff. der Seeschifffahrtsverordnung9 sehen diese Möglichkeit bereits in Art. 45 Abs. 1 vor.

Art. 13 Verteilung des Fonds

Mit Ausnahme der geänderten Verweise auf die Artikel des Übereinkommens ist Art. 13 nahezu identisch mit Art. 12 des CLNI 1988.

Art. 14 Wirkung der Errichtung eines Fonds

Art. 14 Abs. 1 enthält wichtige materielle Änderungen in Bezug auf die Geltendmachung des Anspruchs eines Gläubigers. Während das CLNI 1988 nach der Anhängigkeit eines Anspruchs gegenüber dem Fonds jede weitere Geltendmachung eines Anspruchs gegen das Vermögen der Person, durch oder für die der Fonds errichtet wurde, ausschliesst, setzt das CLNI 2012 diesen Zeitpunkt schon früher an: bereits wenn die Möglichkeit eines Anspruchs besteht, ist eine weitere Geltendmachung in derselben Rechtssache gegen das Vermögen der betroffenen Person ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger nach dem CLNI 2012 seinen Anspruch nur noch in dem Land verfolgen kann, wo der Fonds errichtet worden war. Bei den Verhandlungen zum CLNI 2012 war man zum Schluss gekommen, dass ein haftungsbeschränkendes Übereinkommen, welches dem Gläubiger die Wahl überlässt, ob er eine Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen will oder nicht, nicht zielführend sei. Durch die Neufassung des Abs. 1 erfährt die Stellung des Haftpflichtigen einen effektiveren Schutz.

Art. 15 Anwendungsbereich

Der geographische Anwendungsbereich wird erweitert. Neu sollen räumlich sämtliche Gebiete eines Vertragsstaates erfasst werden. Im CLNI 1988 ist der Anwendungsbereich gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a auf den Rhein sowie die Mosel beschränkt. Der Gedanke der Vereinheitlichung auf europäischer Ebene soll sämtliche bedeutenden Wasserstrassen, insbesondere die Donau, umfassen.

Der Wortlaut des Abs. 1 würde aber bedeuten, dass sämtliche Wasserstrassen, d.h. auch schweizerische Binnengewässer, diesem unterstehen. Da eine Haftungsbeschränkung gemäss dem schweizerischen Zivilrecht systemwidrig ist, wurde auf Wunsch der Schweiz eine Ausnahmemöglichkeit in Absatz 2 geschaffen: Wasserstrassen, die nicht in Anlage I des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstrassen von internationaler Bedeutung10 (AGN) aufgeführt sind, können mittels Notifikation bei der Unterzeichnung, Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach ausgeschlossen werden. Die Schweiz betreffend ist einzig die Verbindung E10-09 (Rhein von Niffer nach Rheinfelden) nicht vom Anwendungsbereich des CLNI 2012 ausnehmbar, was dem CLNI 1988 entspricht und somit bei der entsprechenden Notifikation durch die Schweiz zu einem gleichbleibenden räumlichen Geltungsbereich führt.

Nach Abs. 3 kann eine Vertragspartei darüber hinaus die Anwendung des Übereinkommens während acht Jahren auf Kleinfahrzeuge, die ausschliesslich im Binnenverkehr eingesetzt werden, ausschliessen. Die zeitliche Ausschlussmöglichkeit ist ein Kompromiss mit den osteuropäischen Staaten. Diese befürchten, dass die mögliche Erhöhung der Versicherungsbeiträge für Unternehmen mit Kleinfahrzeugen existenzgefährdend sein könnte.

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c kann die Zustimmung zur Bindungswirkung des Übereinkommens unter anderem durch Beitritt erfolgen. Da die Schweiz das Schlussdokument, aufgrund einer fehlenden Vollmacht des Bundesrates, nicht unterschrieben hat, erfolgt die Zustimmung mittels Beitritt.

9 SR 747.301

10 SR 0.747.207