Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 12 Seiten

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Vorentwurf

und erläuternder Bericht

zum Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung

der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Än-

derung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkom-

mens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der

Rhein- und Binnenschifffahrt

Übersicht

Das Strassburger Übereinkommen vom 4. November 19881 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI

1988) soll aufgrund seiner restriktiven Vorschriften betreffend Haftungshöchsbeträge ersetzt werden. Die internationale Binnenschifffahrt beschränkt sich dank diverser Verbindungskanäle nicht auf den Rhein, sondern ermöglicht die gewerbliche Schifffahrt bis ans Schwarze Meer. Es besteht aus wirtschaftspolitischen Gründen ein grosses Interesse daran, ein einheitliches Haf-

tungsregime auf sämtlichen schiffbaren Wasserstrassen Europas zu etablieren. Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), von der Bundesversammlung am 19. Dezember 19972 genehmigt, weist eine Lücke auf, die mit einer Ergänzung des Mantelvertrages geschlossen werden soll. Unter das Übereinkommen soll neu auch die Entgasung fallen, um strengere Umweltvorgaben in der Binnenschifffahrt durchzusetzen.

Strassburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt

Ausgangslage

Das von der Schweiz ratifizierte CLNI 1988 gilt für vier Staaten. Sein räumlicher Anwendungsbereich ist im Wesentlichen auf Beförderungen auf dem Rhein und der Mosel beschränkt. Um das einheitliche Haftungsbeschränkungsregime des CLNI für einen grösseren Kreis von Staaten attraktiver zu gestalten, wurde daher am 27. September 2012 eine Novelle des Übereinkommens verabschiedet, nämlich das Strassburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012). Das neue Übereinkommen soll dasjenige aus dem Jahre 1988 ersetzen.

Inhalt der Vorlage

Bedingt durch den Beitritt zum CLNI 2012 ist eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 9. September 1996 über die Schifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz), das in Art. 126 Abs. 2 auf das CLNI 1988 als haftungsbeschränkende Grundlage verweist, Inhalt dieser Vorlage.

Mit der Erhöhung der Haftungshöchstbeträge soll der Teuerung der letzten rund 30 Jahre Rechnung getragen werden. Dies ist insbesondere auch im Interesse der geschädigten Personen und erhöht zudem die Akzeptanz für Staaten, die innerstaatlich keine Haftungsbegrenzungen kennen.

Wie bereits das CLNI 1988 basiert das CLNI 2012 auf dem seerechtlichen Vorbild, dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen3, welches für die Schweiz am 1. April 1988 in Kraft getreten ist. Auch die Haftungshöchstbeträge im vorgenannten Übereinkommen wurden vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation mit Entschliessung vom 19. April 2012 angehoben.

Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Ausgangslage

Das für die Schweiz am 1. November 2009 in Kraft getretene CDNI etabliert ein System der Abfallentsorgung mit einer vorgängigen Entrichtung einer Entsorgungsgebühr entweder beim Bunkern von Gasöl oder bei der Erhebung der Liegegebühren im Hafen. Die Bereitstellung von Annahmestellen, wo Abfälle aus der Binnenschifffahrt unentgeltlich entgegengenommen werden, wirkt der Verschmutzung des Rheins entgegen. Vor dem Inkrafttreten des CDNI war die Infrastruktur für die Abfallbeseitigung in der Binnenschifffahrt nur fragmentarisch geregelt. Diese Situation führte zu einem unkontrollierten und unbefriedigenden Zustand, bei dem es unmöglich war, den Abfall auf kosteneffiziente, verursachergerechte und vollständige Weise koordiniert einzusammeln. Das gestiegene Bewusstsein für Umweltanliegen hat die Konferenz der Vertragsparteien veranlasst, zusätzlich die flüchtigen Schadstoffe, die bei der Entgasung der Binnenschiffe freigesetzt werden, unter den Anwendungsbereich des CDNI zu stellen.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage enthält den Antrag auf Genehmigung einer Anpassung des CDNI im Hinblick auf ein Verbot des Entgasens, das nicht an einer offiziellen Annahmestelle erfolgt. Dies erfordert eine Anpassung des Übereinkommens an mehreren Stellen.

Neben dem allgemeinen Verbot des Entgasens wurden Bestimmungen aufgenommen, die dem Befrachter die Kosten des Entgasens auferlegen. Diese Verpflichtung folgt, wie die restlichen Bestimmungen des CDNI dem Verursacherprinzip.

1 SR 0.747.206

2 SR 0.747.224.011

3 SR 0.747.331.53