Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 12 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Art. 54 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Art. 184 Abs. 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Art. 166 Abs. 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG).
6.2 Erlassform
Nach Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag stellt eine Anpassung eines bestehenden Übereinkommens dar. Die Erhöhung der Haftungshöchstbeträge wird als wichtige rechtsetzende Anpassung taxiert mit Auswirkungen auf schweizerische Unternehmen. Zudem erfordert die Annahme dieses Antrages einer Anpassung von Art. 126 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes. Ebenfalls die Öffnung des Übereinkommens für den Beitritt aller Staaten stellt eine wichtige rechtsetzende Bestimmung dar.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des CLNI 2012 ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 BV zu unterstellen.
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
7 Grundzüge der Vorlage
7.1 Ausgangslage
Das geltende CDNI enthält eine Lücke, nämlich das Erfordernis der Entgasung von gewissen Schiffsladungen. Jährlich werden grosse Mengen Flüssigladungen transportiert, worunter auch viele flüchtige organische Verbindungen (VOC; Volatile Organic Compounds) und umweltgefährliche Stoffe fallen. Ein Teil der Ladung bleibt nach der Entladung eines Binnenschiffs in Form von Dämpfen im Ladungsbereich zurück. Diese Dämpfe fallen unter das Eigentum des Ladungseigners und sind aus den Ladungstanks zu entfernen, um das Schiff für die nächste Ladung ausreichend zu reinigen; dieser Vorgang wird als Entgasen bezeichnet.
Zum heutigen Zeitpunkt werden diese schädlichen Dämpfe in die Atmosphäre ventiliert; sie können dabei auf das Wasser niederschlagen und sich so in Gewässern anreichern. Die Dämpfe werden häufig auch innerhalb kurzer Zeit in einem begrenzten Gebiet freigesetzt, was zu lokalen Spitzenlasten in der Atmosphäre, beispielsweise in Hafengebieten, führt.
7.2 Die beantragte Neuregelung
Im CDNI von 1997 war das Thema der Luftverschmutzung aus dem Ladungsbereich noch nicht aktuell. Der Transport von Ladung, welche schädliche Gase produziert, hat auf den internationalen Wasserstrassen einen hohen Stellenwert. Die Schweiz importiert etwa 60% ihres Heizölbedarfs über den Rhein. Entsprechend gross war das Bedürfnis, das bisher gängige Ventilieren des Ladungsbereichs zu untersagen.
Das CDNI verbietet das Einleiten fester und flüssiger Abfälle in die Wasserstrasse innerhalb des Vertragsgebiets. Das Hinzufügen von Vorschriften in Bezug auf die Freisetzung von Dämpfen ist relativ einfach und wäre eine konsequente Ergänzung. Im CDNI wird ausdrücklich geregelt, wem die Verantwortung und die Kosten bei der Beförderung, dem Laden und Entladen von Gütern sowie die Verantwortung für Ladungsreste gemäß dem Verursacherprinzip obliegen. Bei trockener Ladung trägt der Ladungsempfänger, bei flüssiger Ladung der Befrachter die Kosten. Verfahrensweisen, Verwaltung und Durchsetzung sind ebenfalls im CDNI geregelt.
7.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Das Verbot des Ventilierens und die sachgerechte Entsorgung der gasförmigen Restladung ist eine zeitgemässe Ergänzung des CDNI. Es kann dadurch sichergestellt werden, dass hohe Umweltstandards auf dem Rhein einheitlich durchgesetzt werden. Das Entgasungsverbot wird stufenweise eingeführt, um die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und der entsprechenden Logistiklösungen, wie Einheitstransporte oder kompatible Transporte, zu ermöglichen. Die Hafenbehörden der Kantone Basel-Stadt, Baselland sowie Aargau erhalten damit ausreichend Zeit, um die Ergänzung des Übereinkommens umzusetzen.
Das CDNI-Übereinkommen wurde von sechs Ländern verabschiedet (Luxemburg, Schweiz, Niederlande, Belgien, Deutschland und Frankreich) und ist auf dem gesamten Rhein und auf allen Binnenschifffahrtsstrassen in Deutschland, den Niederlanden und Belgien sowie auf der Mosel in Luxemburg und in Frankreich gültig. Dieses Einzugsgebiet umfasst mehr als 80% der europäischen Binnenschifffahrtstätigkeit. Durch die Aufnahme eines Verbotes der Freisetzung flüchtiger organischer und umweltgefährlicher Stoffe in