Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 12 Seiten
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Art. 17 Inkrafttreten
Nach Abs. 1 tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem vier Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, oder an dem Tag, an dem das CLNI 1988 ausser Kraft tritt. Massgeblich ist der spätere Zeitpunkt von beiden. Im Ergebnis bedeutet diese Regelung, dass beide Erfordernisse – die Ratifikation des CLNI 2012 durch vier Staaten und das Ausserkrafttreten des CLNI 1988 – erfüllt sein müssen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass das CLNI 2012 nicht neben dem CLNI 1988 gilt, sondern nur ein einziges Haftungsbeschränkungsregime in Kraft ist. Da bisher lediglich Serbien und Luxemburg das CLNI 2012 ratifiziert haben, liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch nicht vor.
Bedingt dadurch, dass an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des CLNI 2012 in Strassburg Unklarheit darüber bestand, wann das CLNI 1988 ausser Kraft tritt, haben die vier Vertragsstaaten des CLNI 1988 – Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz – auf der Konferenz schriftlich erklärt, dass das CLNI 1988 an dem Tag ausser Kraft treten soll, an dem die Kündigung des Übereinkommens durch drei der vier Vertragsstaaten wirksam wird.
Abs. 2 regelt, wann das CLNI 2012 für solche Staaten in Kraft tritt, die das Übereinkommen ratifizieren, nachdem die Voraussetzungen von Abs. 1 bereits erfüllt wurden. Für Staaten, die das Übereinkommen nach dessen völkerrechtlichem Inkrafttreten ratifizieren oder ihm beitreten, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde folgt. Wenn die Urkunde drei oder mehr Monate vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Abs. 1 hinterlegt wurde, tritt das Übereinkommen erst am Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1 in Kraft.
Art. 18 Vorbehalte
In Abweichung zum Art. 18 CLNI 1988 können Vorbehalte jederzeit von den Vertragsstaaten erklärt werden.
In Abs. 1 wurde der Vorbehalt zum Ausschluss von Ansprüchen aus der Sport- und Vergnügungsschifffahrt gestrichen. Diese Schiffe fallen bereits gemäss der Definition für Schiffe gemäss Art. 1 lit. b nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Vorbehalte von Art. 18 Abs. 1 lit. a und d für anwendbar zu erklären. Aus umweltpolitischen Überlegungen ist die Wasserverschmutzung (lit. a) weiterhin einer unbegrenzten Haftung zu unterstellen (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer11). Die Haftungsbegrenzung bei Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter wurde neu in Art. 7 mit einem Mindesthaftungsbetrag von 10 Millionen SRZ geregelt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass damit für Personen- und Sachschäden ein hinreichender Gläubigerschutz gewährleistet ist. Hingegen ist ein Vorbehalt bei der Haftungsbeschränkung von Ansprüchen nach Art. 2 Abs. 1 lit. d und e angezeigt: Erfahrungsgemäss sind mit der Beseitigung eines Wracks sowie mit der Bergung der Ladung eines Schiffes hohe Kosten verbunden. Im Sinne eines umfassenden Gläubigerschutzes ist hier ein Vorbehalt anzubringen, da ansonsten das Gemeinwesen die nicht gedeckten Schäden zu übernehmen hat. Leichter im Sinne von lit. d spielen in den schweizerischen Häfen keine Rolle, weshalb hier kein Vorbehalt angebracht wird. Überdies geht von Leichtern, da sie nicht motorisiert sind, ein verhältnismässig geringes Risiko aus, weshalb eine Schlechterstellung nicht angezeigt ist.
Art. 19 Kündigung
Die Kündigung wird gemäss Abs. 2 sechs Monate nach ihrer Notifikation wirksam. Anders als nach Art. 19 Absatz 2 CLNI 1988 bedarf es also nicht des Ablaufs eines Jahres. Die Sechsmonatsfrist greift allerdings dann nicht, wenn die Kündigung aus Anlass eines vereinfachten Revisionsverfahrens erklärt wird und damit die in Art. 20 Abs. 3 des CLNI 1988 geregelte Frist zur Anwendung kommt.
Art. 20 Vereinfachtes Verfahren zur Änderung von Haftungshöchstbeträgen
Art 20 des CLNI 1988 wurde aufgrund des Bedürfnisses nach Flexibilität, insbesondere zur Vermeidung parlamentarischer Anpassungsverfahren aufgrund der Inflation, angepasst. Als Vorbild diente Art. 24 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr12 (Montrealer Übereinkommen). Die Initiierung eines Revisionsverfahrens auf Antrag einer Vertragspartei ist nicht mehr erforderlich. Zur Einleitung eines Revisionsverfahrens prüft der Generalsekretär der ZKR im Fünfjahresrhythmus und auf Grundlage der Inflationsrate, ob und in welchem Umfang sich der Wert der Haftungshöchstbeträge verändert hat. Hat sich der Wert der Haftungshöchstbeträge um mehr als 10 Prozent verringert, muss der Generalsekretär nach Abs. 2 den Vertragsstaaten des Übereinkommens den unter Zugrundelegung des Inflationsfaktors errechneten aktuellen Wert der Haftungshöchstbeträge mitteilen. Gleiches gilt nach Abs. 4, gemäss dem der Generalsekretär auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten eine Überprüfung vornimmt, und der in Abs. 1 genannte Inflationsfaktor seit der vorherigen Überprüfung oder, falls eine solche noch nicht erfolgt ist, seit Inkrafttreten des Übereinkommens 5 Prozent überstiegen hat.
Der vom Generalsekretär den Vertragsstaaten geänderte Betrag gilt nach Abs. 2 ein Jahr nach dessen Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Drittel der Vertragsstaaten die Änderung ablehnt.
Gemäss Abs. 3 tritt eine nach Abs. 2 angenommene Änderung neun Monate nach dem Annahmezeitpunkt in Kraft. Gebunden sind hieran alle Staaten, die zum Zeitpunkt einer allfälligen Annahme Vertragspartei des Übereinkommens sind oder die danach Vertragspartei geworden sind. Eine Ausnahme gilt nur für Staaten, die das Übereinkommen wenigstens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.
Art. 21 Verwahrer
In Art. 21 wurde in Abweichung zum CLNI 1988 lediglich eine Klarstellung eingefügt: Der Generalsekretär wird als Verwahrer definiert.
Art. 22 Sprachen
Im Unterschied zum CLNI 1988 wird neben der deutschen, französischen und niederländischen auch die englische Sprache als gleichermassen verbindliche Urschrift bezeichnet.
11 SR 814.20
12 SR 0.748.411