Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 12 Seiten

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Unternehmen, die eine eigene Annahmestelle für Dämpfe einrichten möchten, benötigen für deren Nutzung eine Genehmigung der (örtlichen) zuständigen Behörden. Die Entscheidung, auch anderen die Nutzung dieser Einrichtung zu gewähren, obliegt dem Unternehmen, dem die Annahmestelle gehört. In der heutigen Praxis verfügen einige Unternehmen über eigene Einrichtungen, die jedoch in der Regel nicht von Dritten genutzt werden dürfen.

Zum heutigen Zeitpunkt existieren in verschiedenen Häfen aufgrund privater Initiativen diverse Annahmestellen, die bereits fertiggestellt sind oder sich im Bau befinden. In der Schweiz existieren zurzeit noch keine Annahmestellen für gasförmige Abfälle.

9.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Der Vollzug des Binnenschifffahrtsgesetzes, der internationalen Vereinbarungen und der Ausführungsvorschriften wird nach Art. 58 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsgesetzes17 den Kantonen delegiert, soweit dieser nicht dem Bund übertragen ist. Die Kosten, welche durch die kantonale Ausführung von Bundesgesetzen entstehen, sind nach Doktrin und Praxis von den Kantonen zu tragen. Der Staat muss gemäss Art. 5.02 des Übereinkommens die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur erleichtern oder unterstützen. Die Infrastruktur wird im Prinzip nicht durch den Staat, sondern durch private Parteien geschaffen werden. Die Kosten einer Entgasung bei einer Annahmestelle für Dämpfe gehen zulasten des Befrachters als Ladungseigner. Sie werden auf eine Grössenordnung von durchschnittlich 6000 Euro geschätzt. In diesem Betrag wurden - neben den Entgasungskosten selbst – die Abschreibung der Investierungs- kosten, die Betriebs- und Wartungskosten der Entgasungseinrichtungen sowie die Kosten für die Wartezeiten und Umwege zu einer weiter entfernten Annahmestelle berücksichtigt.

9.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Annahme der Vorlage hat minime Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft. Mit der Auferlegung der Kosten für die Entgasung gemäss Verursacherprinzip entstehen den betroffenen wirtschaftlichen Akteuren jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Nachteile, da das Übereinkommen auf das gesamteuropäische Wasserstrassennetz ausgedehnt werden soll.

9.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Annahme der Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.

9.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Annahme dieser Vorlage führt zu einer Verringerung des Einbringens umweltschädlicher Stoffe in die Atmosphäre und wirkt sich somit positiv auf die Umwelt aus.

9.6 Andere Auswirkungen

Die Annahme dieser Vorlage hat keine anderen Auswirkungen.

10 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

10.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201618 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201619 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

11 Rechtliche Aspekte

11.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Art. 54 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Art. 184 Abs. 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Art. 166 Abs. 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG).

11.2 Erlassform

Nach Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig

17 SR 747.201

18 BBl 2016 1105

19 BBl 2016 5183