Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 12 Seiten
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3 Anpassung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Flagge der Schweiz
In Art. 126 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Flagge der Schweiz vom 23. September 195313 (SSG) wird festgehalten, dass für die Beschränkung der Haftung des Binnenreeders das Strassburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt anwendbar ist. Dieser Bestimmung muss mit der Genehmigung des CLNI 2012 aktualisiert werden und entsprechend auf das neue Übereinkommen verweisen. Der Anwendungsbereich des CLNI ist begrenzt auf die internationale Binnenschifffahrt, d.h. für die Schweiz der schiffbare Rhein zwischen Basel und Rheinfelden. Die übrige Binnenschifffahrt in der Schweiz ist vom CLNI 2012 nicht betroffen. Überdies umfasst das CLNI nur Schiffe, die in der Binnenschifffahrt zum Erwerb eingesetzt werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Annahme dieser Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Annahme dieser Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.1.3 Andere Auswirkungen
Die Annahme dieser Vorlage wird zu einer Zunahme der Versicherungsprämien bei den wirtschaftlichen Akteuren (Binnenschifffahrtsreeder) führen. Auf der anderen Seite wird der Gläubigerschutz gestärkt. Die Erhöhung der Haftungshöchstbeträge wird zu einer breiteren Akzeptanz und damit zu einer Vereinheitlichung des Haftungsrechts in der Binnenschifffahrt führen. Dies hat den Vorteil, dass schweizerische Reeder keine wettbewerblichen Nachteile mehr zu erwarten haben.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Annahme dieser Vorlage hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Annahme der Vorlage führt zu einer breiteren Rechtsvereinheitlichung in der Binnenschifffahrt, wovon hiesige Reedereien profitieren. Damit einhergehend werden Schweizer Reeder gegenüber Anbietern aus dem Osten nicht benachteiligt und bleiben kompetitiv.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Annahme der Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Annahme dieser Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
4.6 Andere Auswirkungen
Die Annahme dieser Vorlage hat keine anderen Auswirkungen.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201614 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201615 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
13 SR 747.30
14 BBl 2016 1105
15 BBl 2016 5183