Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 12 Seiten
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den Vertrag kann mit einer relativ kleinen Anpassung der grösste Teil der internationalen Binnenschifffahrt in Europa abgedeckt werden.
Das Verbot des Ventilierens ist für die Schweiz ein Novum. Gefahrguttransporte auf schweizerischen Binnengewässern sind untersagt, weshalb in der Schweiz für die Binnenschifffahrt kein entsprechendes Verbot existiert. Auf dem internationalen Rhein hingegen verkehren Schiffe mit Ladegut, das schädliche Klimagase freisetzen kann. Es besteht für die betreffenden Schiffe keine andere Möglichkeit, als die gasförmigen Stoffe in die Umwelt zu entlassen. Mit einem internationalen Verbot und der Schaffung von Möglichkeiten zur Entsorgung wird ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Umwelt geschaffen.
8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wichtigen inhaltlichen Ergänzungen des geltenden Übereinkommens. Die Erläuterungen zu dessen Inhalt können der Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 17. März 1997 entnommen werden.16
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Lit. f definiert den Abfall aus dem Ladungsbereich. An dieser Stelle musste die Definition um den Ausdruck „Dämpfe“ erweitert werden.
Lit. ff wurde neu eingefügt und definiert den Ausdruck „Dämpfe“ als „gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung)“.
Als Annahmestellen werden unter lit. j Einrichtungen definiert, die von den zuständigen Behörden neu zur Annahme auch von Dämpfen zugelassen sind.
Gemäss dem neuen lit. nn wird der „Betreiber einer Annahmestelle“ als eine Person definiert, die gewerbsmässig eine Annahmestelle betreibt.
Die „Freisetzung von Dämpfen“ wird unter lit. o als jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank ausser beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile definiert.
Art. 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung
Art. 3 enthält die zentrale Verpflichtung der Staaten, der Verschmutzung des Rheins entgegenzuwirken. Das Verbot in Abs. 1 wird erweitert mit dem Zusatz, dass es auf den in Anlage 1 genannten Wasserstrassen untersagt ist, Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen. Der Verschmutzungsbereich wird mit der vorliegenden Anpassung nicht mehr nur auf eine Verschmutzung des Rheinwassers, sondern um die Verschmutzung der Atmosphäre erweitert.
Art. 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens, des Entgasens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus
dem Ladungsbereich
Art. 8 regelt den Grundsatz der Kostentragung für die Dienstleistungen gemäss Überschrift. Die Überschrift wurde ebenfalls um den Ausdruck „des Entgasens“ ergänzt.
Art. 8 wird um den Abs. 1a erweitert, der nach dem allgemeinen Grundsatz des CDNI festhält, dass der Befrachter die Kosten für das Entgasen des Fahrzeugs entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung trägt.
Abs. 2 regelt die Kostenpflicht des Frachtführers, sofern bei der vorangegangenen Beförderung das Waschen oder Entgasen regelkonform erfolgt ist, das Fahrzeug aber dennoch nicht dem vorgeschriebenen Entladungsstandard entspricht. Neu wird festgehalten, dass auch im Fall des ungenügenden Entladungsstandards bei gasförmigen Rückständen der Frachtführer für die Entgasungskosten einzustehen hat.
Art. 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Die allgemeine Sorgfaltspflicht umfasst die nach den Umständen gebotene Sorgfalt, um eine Verschmutzung der Wasserstrasse zu vermeiden. Neu enthält die Sorgfaltspflicht auch die Vermeidung einer Verschmutzung der Atmosphäre.
Art. 12 Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers
In Abs. 2 wird die Verpflichtung des Schiffsführers festgehalten, das Verbot zur Einleitung oder Einbringung von Schiffsabfällen und Teilen der Ladung in die Wasserstrasse zu beachten. Analog zu den anderen Anpassungen wurde auch dieser Absatz um das Verbot um die Freisetzung in die Atmosphäre ergänzt.
Art. 13 Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen
Die Anpassung des Art. 13 steht in keinem Zusammenhang zum Verbot des Ventilierens von gasförmigen Schiffsabfällen, sondern es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
Anlage 2
16 BBL 1997 III 365