Vorlage 2 VSpoFöP
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 14 Seiten
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3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach Art. 12 Abs. 2 SpoFöV
3.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:
3.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;
3.1.2 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Ausbildungskursen für J+S-Leiterinnen und -Leiter, die von Bildungsinstitutionen durchgeführt werden.
3.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulas-
sungsvoraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die unentgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.
3.3 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem
Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren weggefallen sind.