Vorlage 2 VSpoFöP

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Anhang 7 (Art. 50 Abs. 2)

Beiträge für die Durchführung der J+S-Kaderbildung

1 Kaderbildung des Bundes

Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die unentgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 aus.

2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S

2.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

2.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

2.1.2 höchstens 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt wird;

2.1.3 zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerinnen und Bergführer.

2.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulas-

sungsvoraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die unentgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

2.3 Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen

Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Personen angemeldet, so kann es den Beitrag nach Ziffer 2.1.1 auf höchstens 400 Franken je Kurstag erhöhen.

2.4 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem

Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren weggefallen sind.

2.5 Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom

25. September 19524 aus.

3 SR 834.1