Vorlage 2 VSpoFöP
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 14 Seiten
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dungslehrgangs durchführt und die Teilnahme an dieser Kaderbildung obligatorisch ist.
Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen an die J+S-
Kaderbildung
1 Die Beiträge decken höchstens 50% der ausgewiesenen AHV-pflichtigen Entschädigungen, jedoch höchstens 200 000 Franken.
2 Werden die Leistungen durch ehrenamtlich arbeitende Personen erbracht oder liegen die AHV-pflichtigen Entschädigungen unter 100'000 Franken, so erhalten die Beitragsberechtigten bei vollständiger Erfüllung der Leistungen 50 000 Franken pro Jahr.
3 Die Ausbildungsverantwortlichen haben mindestens die Aufgaben nach Anhang 8 wahrzunehmen.
Art. 58 Abs. 2 und 3
2 Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. die J+S-Sportarten, die Gegenstand des J+S-Angebots sind;
b. die Bezeichnung der einzelnen Kurse mit Angabe der Dauer sowie den geplanten Aktivitätsdaten und -zeiten;
c. die voraussichtliche Gruppengrösse;
d. die voraussichtlich eingesetzten J+S-Leiterinnen und -Leiter.
3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.
Art. 73 Abs. 3bis
3bis Keine Beiträge werden ausgerichtet:
a. für angehende Expertinnen und Experten, die in Weiterbildungskursen bei Expertinnen und Experten hospitieren;
b. für Aus- und Weiterbildungskurse, die in andere Aus-oder Weiterbildungsangebote des Organisators integriert stattfinden.
Gliederungstitel nach Art. 78
3a. Kapitel: Schweizerischer Schulsporttag
(Art. 40 Abs. 3 SpoFöV)
Art. 78a
1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare Beträge im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 SpoFöV:
a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;