Vorlage 2 VSpoFöP
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2)
Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse
A. Bestimmungen für A-Sportarten:
1. In den Sportarten Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Fussball, Hand-
ball, Hornussen, Inlinehockey, Landhockey, Rollhockey, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
2. In den Sportarten Allround, Badminton, BMX, Curling, Einrad, Eiskunst-
lauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Rad Bahn, Rad Strasse, Rad Trial, Radball, Radquer, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Standardtanz/Latein, Synchronized Skating, Tennis, Tischtennis, Trampolin, und Turnen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
3. Wird im Rahmen eines Kurses oder Lagers oder bei der Ausübung einer
Sportart eine Aktivität aus einer Sportart nach Buchstabe B ausgeübt, so gelten die dort festgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen.
B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für B-Sportarten:
1. In den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels
in der Sportart Sportklettern darf die Gruppengrösse von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 6 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
2. In den Sportarten Kanusport, Reiten, Rudern, Segeln, Skifahren, Skisprin-
gen, Snowboard, Voltigieren und Windsurfen sowie bei Aktivitäten an der Kletterwand in der Sportart Sportklettern darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.