Vorlage 2 VSpoFöP
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 14 Seiten
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3. In den Sportarten Armbrust, Artistic Swimming, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball und Wasserspringen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
4. In J+S-Angeboten Lagersport/Trekking darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern je 2 Leiterinnen oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. In den J+S-Lagern können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterinnen und -Leitern mündige und urteilsfähige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden. Sie werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
C. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergruppe 5
1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B gelten die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Sportarten.
3. Sind für die Durchführung einer Aktivität mehr als 2 Leiterinnen oder Leiter erforderlich, darf als zusätzliche Leiterin oder zusätzlicher Leiter eine mündige und urteilsfähige Person eingesetzt werden, auch wenn diese nicht über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügt. Sie wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
D. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings
In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
E. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe A
Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A sowie in konditionellen und mentalen Trainings nach Buchstabe D nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.