Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten

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1 Grundzüge der Umsetzung

1.1 Ausgangslage

Am 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) vom Volk angenommen. Seit dem 1. Januar 2016 können unselbständig erwerbstätige Personen bei der direkten Bundessteuer nur noch einen Fahrkostenabzug von maximal 3000 Franken pro Jahr geltend machen. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sieht für die Kantone die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vor, auch bei ihren Einkommenssteuern eine Obergrenze für den Fahrkostenabzug festzulegen. Der kantonale Gesetzgeber kann dabei die Obergrenze selber bestimmen. Etwas mehr als die Hälfte der Kantone kennt derzeit eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs.

Mitarbeitende, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben, müssen deshalb in ihrer Steuererklärung den gesamten Arbeitsweg zum Preis von 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen deklarieren. Als Arbeitsweg gilt die direkte Fahrt vom Wohnort zur permanenten Arbeitsstätte und umgekehrt. Die an Aussendiensttagen zurückgelegte Wegstrecke muss nicht als Einkommen deklariert werden. Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen die Mitarbeitenden mit dem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort zu den Kundinnen und Kunden und wieder direkt zurück an ihren Wohnort fahren. Zur Berücksichtigung des Aussendienstanteils hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2016 eine Mitteilung publiziert (Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug). Nach dieser Mitteilung gibt es für diverse Branchen und Funktionen prozentuale Sätze für den Anteil Aussendienst, sodass eine Ermittlung der Fahrten der Steuerpflichtigen vom Wohnort direkt zu den Kundinnen und Kunden unterbleiben kann.

Gegen diese Praxis wendete sich Ständerat Ettlin mit der Einreichung einer Motion (15.4259) Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern. Diese Motion wurde vom Ständerat am 12. Dezember 2017 abgelehnt.

Die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) eingereichte Motion 17.3631 mit gleichem Titel und gleicher Zielrichtung, aber unterschiedlicher technischer Lösung wurde hingegen von beiden Räten angenommen (SR 12.12.2017, NR 29.05.2018).

Die Motion KVF-S lautet:

«Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mitabgegolten ist und der Fahrkostenabzug für diese Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird.

Mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges, dessen Privatnutzung pauschal abgegolten wird, ist auch für den Arbeitsweg kein geldwerter Vorteil verbunden und demzufolge ist auch ein Gewinnungskosten-Abzug für den Arbeitsweg ausgeschlossen.

1 SR 642.14