Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
zu deklarieren. Gemäss der nun vorgeschlagenen Lösung kann der Fahrkostenabzug von maximal 3000 Franken nur noch bei Führung eines Fahrtenkontrollheftes in der Steuererklärung als Berufskosten geltend gemacht werden. Wer hingegen den Privatanteil pauschal ermittelt, kann nach dem neuen Artikel 5a der Berufskostenverordnung den Abzug nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG bzw. Artikel 5 der Berufskostenverordnung nicht nochmals geltend machen. Bei der Berechnung der Erhöhung der Pauschale wurde der von der Motion geforderte Ausschluss des gesetzlichen Fahrkostenabzuges von maximal 3000 Franken pro Jahr einkalkuliert.
Randziffer 70 der Wegleitung weist den Arbeitgeber an, unter Ziffer 15 des Lohnausweises den Anteil Aussendienst auszuweisen. Diese Bestimmung ist mit der nun neu eingeführten Möglichkeit, die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitswegkosten zusammen mit dem Privatanteil pauschal mit 0,9 Prozent des Anschaffungspreises des Geschäftsfahrzeugs als Teil des Einkommens zu versteuern, überflüssig geworden. Ist es bei einem hohen Aussendienstanteil für die Inhaberin oder den Inhaber des Geschäftsfahrzeugs unattraktiv, die Arbeitswegkosten pauschal abzurechnen, so kann sie oder er die tatsächlichen Kosten abrechnen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Fahrtenkontrollheft geführt wird, in dem die private Nutzung und die zurückgelegten Arbeitswegkilometer sowie die geschäftliche Nutzung detailliert ausgewiesen werden. Gleichfalls findet die Mitteilung der ESTV vom 15. Juli 2016 zur Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug keine Anwendung mehr auf die Steuerperioden, die auf die Inkraftsetzung der Änderung der Berufskostenverordnung folgen.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
In der Volksabstimmung vom 9. Februar 20147 wurde von Volk und Ständen eine Vorlage angenommen, die eine Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur auf Verfassungsstufe verankerte. Ein Teil der Finanzierung besteht in der Beschränkung des Fahrkostenabzugs bei unselbständig Erwerbenden.
Die geltende Praxis stellt sicher, dass die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auch bei unselbständig Erwerbenden mit Geschäftsfahrzeug umgesetzt wird. Sie führt indes zu einem gewissen administrativen Mehraufwand.
Ein Nachteil der von der Kommissionsmotion geforderten Berücksichtigung der Arbeitswegkosten in der Pauschale für die private Nutzung besteht darin, dass – wie bei jeder Pauschallösung – den individuellen Situationen nicht Rechnung getragen wird. Mit der Erhöhung des Privatanteils werden Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und - inhaber mit durchschnittlichen sowie langen Arbeitswegen und geringem Aussendienstanteil im Vergleich zur geltenden Praxis entlastet (vgl. Bsp. 1 und 3 unten), solche mit kurzen Arbeitswegen und hohem Aussendienstanteil hingegen stärker belastet. Letztere haben aber weiterhin die Möglichkeit, das Einkommen aus der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs zu ermitteln und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.
7 Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI)