Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten

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Die Pauschallösung führt zu einer administrativen Vereinfachung (entsprechend der Situation vor der Beschränkung des Fahrkostenabzugs) und ist so konform mit der Zielrichtung der umzusetzenden Kommissionsmotion. Die administrative Vereinfachung besteht darin, dass der Arbeitgeber keinen Aussendienstanteil der Geschäftsfahrzeuginhaberin oder des Geschäftsfahrzeuginhabers mehr eruieren muss und die Inhaberin bzw. der Inhaber die Arbeitswegkosten für die Arbeitstage, an denen er direkt vom Wohnort zum Arbeitsort gefahren ist, nicht mehr berechnen und deklarieren muss.

Bei Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhabern mit Wohnsitz in Kantonen, die keine Beschränkung des Fahrkostenabzugs kennen, kann die Erhöhung des Privatanteils zu höheren Kantons- und Gemeindesteuern führen. Darauf wurde bei der Beratung der Motion hingewiesen. Die Vereinfachung durch die Anwendung einer einheitlichen Pauschale wurde jedoch von den Räten höher gewichtet.

Die Auswirkungen der neuen Regelung können anhand von Beispielen illustriert werden. Zur einfacheren Darstellung wird in allen Beispielen angenommen, dass kein Aussendienst geleistet wird:

Beispiel 1: Steuerpflichtiger A mit Geschäftsfahrzeug und kurzem Arbeitsweg

Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50000 Franken (Durchschnittspreis eines Neuwagens)

(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht Nach neuer Pauschale

Privatanteil Geschäftsfahrzeug* 48005400

Aufrechnung Arbeitsweg** 3080 -

Fahrkostenabzug Bund 3000 -

Fahrkostenabzug Kanton X 3080 -

(max. 6000)

Fahrkostenabzug Kanton Y 3080 -

(unbeschränkt)

Verbleibende Aufrechnung (nach bei Bund: 80

geltendem Recht) bei Kanton X und Y: 0

Mehrbelastung durch Einbezug bei Bund und Kanton:

Arbeitsweg (nach neuer Pau-600

schale)

Legende: * 9,6 % bzw. 10,8 % ** 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen