Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten

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Beispiel 2: Steuerpflichtiger B mit Privatfahrzeug und kurzem Arbeitsweg

Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken

(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht

Kosten Privatfahrzeug (Ar-3784

beitsweg selber bezahlt)* Fahrkostenabzug Bund3000

Fahrkostenabzug Kanton X3784

(max. 6000)

Fahrkostenabzug Kanton Y3784

(unbeschränkt)

Selbst zu tragende Berufskosten bei Bund:784

bei Kanton X:0

bei Kanton Y:0

Legende:

* Gemäss Berechnung TCS8 86 Rp./km bei 15’000km/p.A. während 220 Arbeitstagen

Der Vergleich von Beispiel 1 mit Beispiel 2 ergibt, dass der Steuerpflichtige B, der sein Privatfahrzeug benützt, nicht abziehbare Arbeitswegkosten von 784 Franken hat, während dem Steuerpflichtigen A mit Geschäftsfahrzeug nur 600 Franken als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil berechnet werden. Die Differenz resultiert einzig aus dem unterschiedlichen Fahrkostenansatz pro Kilometer.

8Die Ansätze des TCS stellen auf die individuelle Fahrleistung ab, während die Pauschale

der ESTV auf einer durchschnittlichen Fahrleistung von 15 000 km pro Jahr basiert und andere Abschreibungswerte beinhaltet.