Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Kanton Abzug
NW 6000 Franken
OW unbegrenzt
SG 3860 Franken
SH 6000 Franken
SO unbegrenzt
SZ 8000 Franken
TG 6000 Franken
TI unbegrenzt
UR unbegrenzt
VD unbegrenzt
VS unbegrenzt
ZG 6000 Franken
ZH 5000 Franken
Gemäss geltender Praxis müssen Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen die Arbeitswegkosten ermitteln. Dazu haben sie die mit dem Geschäftsfahrzeug zurückzulegende Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort inkl. des Rückwegs mit 70 Rappen pro Kilometer zu multiplizieren. Den Betrag müssen sie mit den Arbeitstagen (minus Anzahl Tage für Aussendienstfahrten) multiplizieren, an denen sie direkt zum Arbeitsort gefahren sind. Dies ergibt die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitswegkosten. Davon können die Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber den Arbeitswegkostenabzug abziehen (maximal 3000 Franken bei der direkten Bundessteuer, bei den kantonalen Steuern gilt die kantonale Abzugsgrenze). Die Differenz ist als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Die Motion 17.3631 KVF-S verlangt gesetzliche Anpassungen, damit die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mitabgegolten ist und der Fahrkostenabzug für diese Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird. Konkret soll die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mittels Erhöhung der Pauschale für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen abgegolten werden.
Die Pauschale soll neu in der Verordnung des EFD vom 10. Februar 19934 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) geregelt werden. Grund hierfür ist die enge thematische Verknüpfung mit den weiteren Ausführungsbestimmungen zum maximalen Fahrkostenabzug gemäss Artikel 26 Absatz 1 DBG in der Berufskostenverordnung.
Auf Änderungen auf Gesetzesstufe soll verzichtet werden, da mit der vorgeschlagenen Anpassung der Berufskostenverordnung die Motion umgesetzt werden kann (vgl. die