Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten
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Rechtsetzungsdelegation von Art. 199 DBG und die Verordnung vom 18. Dezember 19915 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement). Formell ist die Berufskostenverordnung zwar nur für die direkte Bundessteuer verbindlich; faktisch haben die Kantone wegen des einheitlichen Lohnausweises indes keinen Spielraum, von der in der Berufskostenverordnung festgesetzten Pauschale für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs abzuweichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich für die Umsetzung bei den Kantons- und Gemeindesteuern an der in der Berufskostenverordnung festgelegten Regelung orientieren werden. Allfällige Korrekturen der Kantone auf Stufe Steuererklärung sind nach wie vor möglich.
Bei der Festsetzung der neuen Pauschale wird von diversen Annahmen bzw. Durchschnittswerten ausgegangen.
Der durchschnittliche Arbeitsweg von Auto- und Zugpendlerinnen und -pendlern beträgt in der Schweiz rund 30 Kilometer pro Tag.6 Ausgehend von einem durchschnittlichen Verkehrswert eines Geschäftsfahrzeugs von 50000 Franken und einem Arbeitsweg von rund 30 km berechnet sich der Arbeitsweganteil wie folgt:
Der Arbeitsweg von 30 Kilometer wird mit 70 Rappen/Kilometer multipliziert und mit 220 Arbeitstagen aufs Jahr hochgerechnet. Insgesamt ergeben sich mit diesen Ansätzen jährliche Arbeitswegkosten von 4620 Franken.
Kürzt man diesem Betrag um den maximalen Fahrkostenabzug von 3000 Franken, so bleiben steuerbare Arbeitswegkosten von 1620 Franken. Nach einer pauschalen Berücksichtigung von 50 Prozent Aussendienstanteil auf dem Restbetrag reduziert sich der steuerbare Betrag auf 810 Franken. Dies entspricht 1,6 Prozent des durchschnittlichen Preises für Geschäftsfahrzeuge pro Jahr bzw. 0,1333 Prozent pro Monat. Um die Berechnung des Privatanteils pro Monat zu vereinfachen, ist es angezeigt, ihn nur um 0,1 Prozent pro Monat bzw. 1,2 Prozent pro Jahr zu erhöhen. Der Anteil der Arbeitswegkosten an der monatlichen Pauschale für die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge beträgt somit nur 0,1 Prozent des Verkehrswerts des Geschäftsfahrzeugs. Zusammen mit dem Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs ergibt sich eine neue monatliche Pauschale von 0,9 Prozent beziehungsweise eine jährliche Pauschale von 10,8 Prozent.
In der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises enthalten die Randziffern 21, 23 und 70 Ausführungen zur Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen. In der Randziffer 21 würde demnach der zu deklarierende Prozentsatz pro Monat von 0,8 Prozent des Kaufpreises für das Geschäftsfahrzeug um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent angehoben.
In Randziffer 23 der Wegleitung wird darauf hingewiesen, dass neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils auch die Möglichkeit besteht, die Privatnutzung effektiv zu ermitteln. Die privat gefahrenen Kilometer und die zur Arbeit gefahrenen Kilometer gemäss Bordbuch sind hierzu mit dem entsprechenden Kilometeransatz zu multiplizieren. Der derart berechnete Anteil für die Privatnutzung ist auf dem Lohnausweis
5 SR 642.118
6 Abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Mobilität und Verkehr > Personenverkehr.