Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten

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Beispiel 3: Steuerpflichtige C mit Geschäftsfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg

Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken

(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht Nach neuer Pauschale

Privatanteil Geschäftsfahrzeug* 48005400

Aufrechnung Arbeitsweg** 9240 -

Fahrkostenabzug Bund 3000 -

Fahrkostenabzug Kanton X 6000 -

(max. 6000)

Fahrkostenabzug Kanton Y 9240 -

(unbeschränkt)

Verbleibende Aufrechnung (nach bei Bund: 6240

geltendem Recht) bei Kanton X: 3240

bei Kanton Y: 0

Mehrbelastung durch Einbezug bei Bund und Kanton:

Arbeitsweg (nach neuer Pau-600

schale)

Legende:

* 9,6 % bzw. 10,8 %

** Nach geltendem Recht: 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen

Beispiel 4: Steuerpflichtige D mit Privatfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg

Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken

(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht

Kosten Privatfahrzeug gemäss9636

(Arbeitsweg selber bezahlt)* Fahrkostenabzug Bund3000

Fahrkostenabzug Kanton X6000

(max. 6000)

Fahrkostenabzug Kanton Y9636

(unbeschränkt)

Selbst zu tragende Berufskosten bei Bund:6636

bei Kanton X:3636

bei Kanton Y:0

Legende:

* Gemäss Berechnung TCS 73 Rp./km bei 20 000 km/Jahr während 220 Arbeitstagen

Beim Vergleich von Beispiel 3 mit Beispiel 4 treten die Unterschiede deutlicher hervor: Die steuerpflichtige Person D, die ihr Privatfahrzeug benützt, hat nicht abziehbare Arbeitswegkosten von 6636 Franken beim Bund und 3636 Franken beim Kanton X, während der Steuerpflichtigen C mit Geschäftsfahrzeug nur 600 Franken beim Bund und beim Kanton als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil aufgerechnet werden.