Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten
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Beispiel 3: Steuerpflichtige C mit Geschäftsfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken
(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht Nach neuer Pauschale
Privatanteil Geschäftsfahrzeug* 48005400
Aufrechnung Arbeitsweg** 9240 -
Fahrkostenabzug Bund 3000 -
Fahrkostenabzug Kanton X 6000 -
(max. 6000)
Fahrkostenabzug Kanton Y 9240 -
(unbeschränkt)
Verbleibende Aufrechnung (nach bei Bund: 6240
geltendem Recht) bei Kanton X: 3240
bei Kanton Y: 0
Mehrbelastung durch Einbezug bei Bund und Kanton:
Arbeitsweg (nach neuer Pau-600
schale)
Legende:
* 9,6 % bzw. 10,8 %
** Nach geltendem Recht: 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 4: Steuerpflichtige D mit Privatfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken
(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht
Kosten Privatfahrzeug gemäss9636
(Arbeitsweg selber bezahlt)* Fahrkostenabzug Bund3000
Fahrkostenabzug Kanton X6000
(max. 6000)
Fahrkostenabzug Kanton Y9636
(unbeschränkt)
Selbst zu tragende Berufskosten bei Bund:6636
bei Kanton X:3636
bei Kanton Y:0
Legende:
* Gemäss Berechnung TCS 73 Rp./km bei 20 000 km/Jahr während 220 Arbeitstagen