Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten

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1.5 Umsetzung

Die Änderung der Berufskostenverordnung gilt formell nur für die direkte Bundessteuer. Der Lohnausweis und die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV, finden auch Anwendung für die kantonalen Steuern.

Damit der einheitliche Lohnausweis weiterhin bestehen bleibt und es für die Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen administrativen Belastungen kommt, muss die Erhöhung des Privatanteils auch bei den kantonalen Steuern gelten. Faktisch wird dies durch den einheitlichen Lohnausweis sichergestellt, der keine unterschiedlichen Deklarationen für Bund und Kantone zulässt. Gemäss der Übersicht über die Begrenzung der Fahrkostenabzüge in den Kantonen (siehe Ziff. 1.2) sind in der überwiegenden Mehrheit der Kantone die Fahrkosten unbegrenzt abziehbar oder ist der kantonale Fahrkostenabzug zumindest deutlich höher als der Abzug beim Bund. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber in diesen Kantonen beim Wegfall des kantonalen Abzugs unter Umständen mehr Steuern bezahlen, als wenn sie die Arbeitswegkosten ermitteln und die maximalen Fahrkostenabzüge geltend machen würden. Bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten ist zudem die übrige private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs zu beachten. Grundsätzlich gilt jedoch auch bei hohen Fahrkostenabzügen, dass ein langer Arbeitsweg oder ein niedriger Aussendienstanteil für die Anwendung der Pauschale sprechen.

Während bis anhin die Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitswegkosten als Einkommen in der Steuererklärung deklarieren und davon den gesetzlich geregelten Fahrkostenabzug abziehen, führt die neue Lösung dazu, dass die Privatanteile einschliesslich der Arbeitswegkosten in der Regel mit dem Lohnausweis deklariert werden. Da das Sozialversicherungsrecht bei der Bemessung der Abgaben auf das Einkommen gemäss Lohnausweis abstellt, hat dies zur Folge, dass im Ausmass der Erhöhung des Privatanteils die Sozialversicherungsabgaben steigen werden.

Zwecks einheitlicher Berechnung des Privatanteils wird es auch bei der Mehrwertsteuer zu einer entsprechenden Erhöhung des Privatanteils für Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber kommen; der erhöhte Privatanteil ist vom Arbeitgeber als mehrwertsteuerpflichtige Leistung abzurechnen. Die MWST-Info 08 Privatanteile9 verweist für die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der privaten Nutzung des Geschäftswagen direkt auf die im Lohnausweis aufgeführten Beträge.

Damit die Kantone genügend Zeit haben, um sich auf die neue Pauschale des Privatanteils einzustellen, wird das EFD sie vorgängig zur Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung anhören.

9 Vgl. hierzu die Ziff. 3.2 der MWST Info 08 Privatanteile, abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Mehrwertsteuer Abgabe Radio TV > Fachinformationen MWST > Publikationen.