Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten

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Die Pauschale von derzeit 9,6 % [pro Jahr] des Fahrzeugkaufpreises kann dazu massvoll erhöht werden.».

Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke ist steuerrechtlich betrachtet eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers. Die aktuelle Pauschale von 0,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ist als solche aber weder im Gesetz noch in der Verordnung geregelt. Die Anwendung der Pauschale ist in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV herausgegeben wurde, näher ausgeführt (RZ 21–25). In den Fällen, in denen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt wird und nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg in Rechnung gestellt werden, ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen und in Ziffer 2.2 die geldwerte Leistung des Arbeitgebers anzugeben.

1.2 Geltendes Recht

In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) ist geregelt, dass maximal 3 000 Franken als Arbeitswegkosten abgezogen werden können. Das StHG enthält in Artikel 9 Absatz 1 eine Kann-Vorschrift zur Begrenzung des Abzugs für den Arbeitsweg.

In den meisten Kantonen gilt ein höherer Fahrkostenabzug als die 3000 Franken beim Bund oder ein uneingeschränkter Fahrkostenabzug:

Übersicht über die Begrenzung der Fahrkostenabzüge in den Kantonen3

Kanton Abzug

AG 7000 Franken

AI unbegrenzt

AR 6000 Franken

BE 6700 Franken

BL 6000 Franken

BS 3000 Franken

FR unbegrenzt

GE 500 Franken

GL unbegrenzt

GR 9000 Franken

JU unbegrenzt

LU 6000 Franken

NE unbegrenzt

2 SR 642.11

3 Stand per 1.1.2019