Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 5a
Artikel 5 der Berufskostenverordnung regelt den Abzug der Fahrkosten. Absatz 1 besagt, dass gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG die Kosten für den Arbeitsweg als Berufskosten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken abziehbar sind. In Artikel 3 der Berufskostenverordnung ist festgehalten, dass das EFD die Pauschalansätze und den Abzug für die Benützung eines Privatfahrzeuges im Anhang zur Berufskostenverordnung festlegt. Demnach gilt ein Pauschalansatz von 70 Rappen pro gefahrenen Kilometer. Zusammen mit der eingeführten Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 3000 Franken ist somit die abzugsfähige Fahrtleistung auf 4285 Kilometer pro Jahr begrenzt.
In Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden neu die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (inkl. Nutzung für den Arbeitsweg) geregelt. Der zu deklarierende Privatanteil wird auf monatlich 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises festgelegt. Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs ist demzufolge nur für jene Monate zu deklarieren, in denen das Fahrzeug unentgeltlich genutzt wurde. Im Weiteren ist festgehalten, dass bei Anwendung der Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) der Fahrkostenabzug nach Artikel 5 der Berufskostenverordnung in der Höhe der Pauschale für den Privatanteil bereits berücksichtigt ist. Der Abzug von 3000 Franken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG kann daher kein zweites Mal vorgenommen werden.
Die Höhe der Pauschale und deren Deklaration im Lohnausweis werden zudem in der Wegleitung zum Lohnausweis in den Randziffern 21–25 näher beschrieben. Weiterhin ist es auch möglich, die gefahrenen privaten Kilometer sowie den Arbeitsweg abzurechnen (Nachweis mittels Fahrtenkontrollheft) und davon den in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG beziehungsweise im kantonalen Recht geregelten Fahrkostenabzug abzuziehen.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
Wer mit einem Geschäftsfahrzeug bei einem Kaufpreis des Fahrzeugs von 50 000 Franken10 30 Kilometer Arbeitsweg pro Tag zurücklegt und einen Aussendienstanteil von 50 Prozent aufweist, wird infolge der Verordnungsänderung steuerlich weder mehr noch weniger belastet. Wenn der Kaufpreis höher, der Arbeitsweg kürzer oder der Aussendienstanteil grösser ist, resultieren dem Bund Mehreinnahmen und im jeweils umgekehrten Fall Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer. Die Mehreinnahmen entstehen nur insoweit, als die betreffenden Steuerpflichtigen nicht zur Abrechnung der tatsächlichen Kosten wechseln. Die Vorlage wurde so ausgestaltet, dass
10 Bei Leasingfahrzeugen gilt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Anschaffungswert des Fahrzeugs (exkl. MWST).