Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 14 Seiten
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zum Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsfähigkeit und stellt damit das Gleichbehandlungsgebot in Frage. Bei der Festsetzung einer Pauschale muss ein sachgerechter Kompromiss gefunden werden. Dabei darf der Steuergesetzgeber niemals den Leitgedanken der Besteuerung, nämlich das Leistungsfähigkeitsprinzip, aus den Augen verlieren: er muss also dem Gerechtigkeitspostulat im Verhältnis zum Erfordernis der Praktikabilität stets das grössere Gewicht beimessen.11 Er muss sich davor hüten, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Überlegungen der Praktikabilität zu ersetzen.12 Eine vereinfachende Schematisierung genügt jedenfalls nur dann den Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebotes, wenn die mit der Schematisierung verbundene erhebungstechnische Vereinfachung in keinem Missverhältnis steht zur Abweichung der gesetzgeberischen Grundidee.13 In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Juli 2002 allerdings erkannt, «[...] dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig [...]» sei.14 Das Bundesgericht auferlegt sich in konstanter Praxis einer gewisse Zurückhaltung, wenn es (...) eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Grundsätzlich erscheint die Pauschale für die unentgeltliche Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke angesichts der administrativen Belastung eine vertretbare Lösung zu sein. Was allerdings den Anteil der Pauschale anbetrifft, welche die berufsbedingten Fahrten zum Arbeitsplatz abdeckt, so ist dennoch festzuhalten, dass es sich dabei um Kosten handelt, die für jede steuerpflichtige Person grundsätzlich individuell zu ermitteln und daher nur bedingt typisierungsfähig sind. Werden dennoch Pauschalen vorgesehen, bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.
Durch den Umstand, dass - gemäss Motionsauftrag - lediglich eine einzige Pauschale vorzusehen ist, kann den divergierenden Lebenssachverhalten schwerlich hinreichend Rechnung getragen werden. Weicht die individuelle Konstellation auch nur von einem Parameter ab (z.B. 30 km Arbeitsweg, 50% Aussendienst oder 50'000 Fr. Kaufpreis), so tritt dies relativ schnell in ein Spannungsverhältnis zum Leistungsfähigkeitsprinzip. Immerhin hat, wenn diese Pauschale für die steuerpflichtige Person zu einer Höherbelastung führt, diese weiterhin die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung nachzuweisen und die Fahrkostenabzüge bei Bund und Kanton geltend zu machen. Allerdings entsteht selbst bei gleichen Parametern eine kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen einer steuerpflichtigen Person mit Geschäftsauto und einer steuerpflichtigen Person mit Privatauto (vgl. die Beispiele unter Ziffer. 1.4). Insgesamt resultiert aus der vorgeschlagenen Lösung jedenfalls keine Benachteiligung für Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen.
11 Silvia Maria Senn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen unter besonderer Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips, Diss. Zürich 1999, S. 187.
12 Ebd.
13 Ebd.
14 BGE 125 I 65 E. 3c