Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten
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vorgesehen sind, nach Bewilligungserteilung. Eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Die Niederlassungsbewilligung kann wiederrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung kann zudem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. g AIG), eine Niederlassungsbewilligung kann wiederrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetz werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG).
5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO im Bereich des Personenverkehrs lediglich Verpflichtungen für leitendes Personal sowie hochqualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten im Rahmen von Firmentransfers eingegangen. Diese Verpflichtungen unterstehen dem Prinzip der Meistbegünstigung. Die Schweiz hat aber eine spezifische Ausnahme von der Pflicht zur Meistbegünstigung für Massnahmen betreffend den Personenverkehr für bilaterale Verträge mit EU/EFTA-Ländern vorgesehen. Das vorliegende Abkommen ist somit grundsätzlich vereinbar mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des GATS.
Ausserdem ist die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen nicht Teil dieses Abkommens. Damit besteht auch bei dieser Personenkategorie keine Unvereinbarkeit mit den Verpflichtungen der Schweiz unter dem GATS.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Das vorliegende völkerrechtliche Abkommen enthält wichtige rechtssetzende Bestimmungen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.