Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten

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sen werden können, sondern auch in weniger qualifizierten Berufen, beispielsweise im Tourismus, Zulassungen erfolgen können. Diese Erleichterungen gelten sowohl für unkontingentierte Kurzaufenthalte bis 4 Monate, als auch für längerfristige Aufenthalte.

Absatz 4 entspricht Artikel 22 AIG. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind demnach wie bei der Zulassung von Personen aus Drittstaaten einzuhalten und durch die kantonalen Behörden zu prüfen.

Absatz 5 regelt die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen für selbstständig Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich, welche gemäss den geltenden Bestimmungen des AIG für selbstständig Erwerbstätige aus Drittstaaten gelten. Bei den individuellen Gesuchen um Erteilung von Arbeitsbewilligungen wird gemäss Buchstabe a auf die Prüfung der beruflichen Qualifikationen (Art. 23 Abs. 1 AIG), sowie gemäss Buchstabe b auf die Prüfung des gesamtwirtschaftlichen Interesses (Art. 19 Bst. a AIG) im Einzelfall verzichtet.

Buchstabe a bezieht sich ausschliesslich auf die ausländerrechtlichen Voraussetzungen der beruflichen Qualifikation. Bei reglementierten Berufen ist eine Berufsausübungsbewilligung gemäss den innerstaatlichen Vorschriften einzuholen.

Artikel 5 Grundsätze der Zulassung von Arbeitnehmenden und Selbständigen aus der

Schweiz im Vereinigten Königreich

In diesem Artikel sind die Zulassungsvoraussetzungen für Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Vereinigten Königreich geregelt. Die Regelung entspricht in der Substanz dem, was das Vereinigte Königreich am 28. Januar 2019 im Policy Paper für EU/EFTA- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger für den Fall eines No-Deals einseitig offeriert hat. Gemäss dem Policy Paper sind Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufenthaltstitel möglich. Wer sich länger als drei Monate im Vereinigten Königreich aufhalten will, muss sich registrieren und erhält einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Geprüft werden lediglich die Identität und ein Strafregisterauszug. Das Abkommen garantiert die Zulassung von Schweizerinnen und Schweizer als Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende im Vereinigten Königreich ohne die Anwendung von Kontingenten (Art. 5 Abs. 1) sowie ohne Prüfung des gesamtwirtschaftlichen Interesses (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) und der persönlichen Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c). Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen hingegen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entsprechen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a).

Artikel 6 Berufliche Mobilität

Sowohl britische Staatsangehörige in der Schweiz wie auch Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich sollen geografische und berufliche Mobilität geniessen. Die Schweiz weicht hier für Kurzaufenthalterinnen und -aufenthalter von den geltenden Bestimmungen des AIG ab, welches für Drittstaatsagehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die berufliche Mobilität einschränkt.

Artikel 7 Grenzgänger

Dieser Artikel regelt die Zulassungsvoraussetzungen von britischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Schweiz (Absatz 1) und Schweizer Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Vereinigten Königreich (Absatz 2). Absatz 1 weicht von den geltenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem AIG für Drittstaatsangehörige (Art. 25 AIG) ab. So gilt die für Drittstaatsangehörige vorgesehene Einschränkung auf ein bestehendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat mit mindestens 6-monatigem Wohnsitz in der Grenzzone und die Beschränkung auf Tätigkeiten in den Grenzzonen für Bürgerinnen und Bürger aus dem Vereinigten Königreich nicht.

Artikel 8 Allgemein anwendbare Bestimmungen des nationalen Rechts