Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten
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Mit diesem Artikel wird nochmals zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bestimmungen des Abkommens lediglich auf Erleichterungen bei den ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit beziehen. So wird gestützt auf Art. 4 dieses Abkommens explizit auf die Prüfung des Vorrangs (Art. 21 AIG), der persönlichen Voraussetzungen (Art. 23 Abs. 1 AIG) sowie des gesamtwirtschaftlichen Interesses (Art. 18 Bst. a und Art. 19 Bst. 1 AIG) im Einzelfall verzichtet. Hingegen muss für britische Erwerbstätige ein Gesuch des Arbeitgebers (Art. 18 Bst. b AIG) vorliegen, die Regeln in Bezug auf die Integration bleiben anwendbar (Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 AIG) und es sind orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) nachzuweisen. Bei selbständig erwerbende Briten sind die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 19 Abs. b AIG) und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage muss vorhanden sein (Art. 19 Bst. c AIG). Für Verfahrens- oder Gebührenfragen oder für Aufenthaltszwecke ohne Erwerbstätigkeit kommen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Ebenfalls gültig bleiben die die Regeln des AIG in Bezug auf die Erteilung sowie dem Widerruf von Bewilligungen.
Artikel 9 Subnationale Verwaltungseinheiten
Mit dieser Bestimmung verpflichten sich beide Parteien dazu, dafür zu sorgen, dass die für den Vollzug des Abkommens zuständigen Behörden - in der Schweiz sind das die Kantone - die Bestimmungen des Abkommens einhalten.
Artikel 10 Transparenz
Gemäss diesem Artikel verpflichten sich beide Seiten ihre allgemein anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Gerichtsentscheide sowie internationale Abkommen, die sich auf die Umsetzung dieses Abkommens auswirken könnten, zu publizieren oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen.
Artikel 11 Gemischter Ausschuss
Es wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs besteht. Der Ausschuss ist für die Verwaltung, die ordnungsgemäss Anwendung und die Überwachung des Abkommens verantwortlich, sowie bei Streitigkeiten zwischen den Parteien Lösungen zu finden. Der gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich. Er gibt Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse in den im Abkommen vorgesehenen Fällen (Art. 11 Abs. 1 und Abst. 6). Um die ordnungsgemäss Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten ist ein regelmässiger Austausch zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorgesehen sowie die Möglichkeit, auf Verlangen einer der Parteien, Konsultationen beim gemischten Ausschuss durchzuführen (Art. 11 Abs. 2). Der gemischte Ausschuss kann zudem die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Sachverständigungsgruppen beschliessen (Art. 11 Abt. 5). Das Abkommen sieht ausdrücklich vor, dass Entscheide des gemischten Ausschusses, beispielsweise solche über die Verlängerung des Abkommens, erst nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in Kraft treten (Art. 11 Abs. 1). Insbesondere hängt der Entscheid, Höchstzahlen für britische Erwerbstätige einzusetzen, nicht vom Entscheid des Gemischten Ausschusses (s. dazu auch Art. 4) ab.
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Abkommens sowie dessen vorläufige Anwendung geregelt. Demnach tritt das Abkommen zum späteren der nachfolgend genannten Zeitpunkte in Kraft – am Austrittsdatum oder am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die letzte Notifikation der Parteien über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren eingegangen ist. Das «Austrittsdatum» wird in Artikel 2 Buchstabe c des Abkom-