Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten
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liche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200219, ParlG; Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 31. März 199720, RVOG). Im vorliegenden Fall besteht keine (spezial-)gesetzliche Grundlage zum selbstständigen Abschluss des vorliegenden Abkommens durch den Bundesrat: Die Bestimmungen von Artikel 100 AIG genügen dazu nicht, denn der vorliegende Abkommensentwurf geht über die darin vorgesehenen Anwendungsbereiche hinaus, in denen der Bundesrat Abkommen im Migrationsbereich abschliessen kann. Das befristete Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die Zulassung zum Arbeitsmarkt ist demzufolge der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Das Abkommen ist ferner mit Artikel 121a BV vereinbar. Artikel 121a BV legt fest, dass die Schweiz die Zuwanderung eigenständig steuert und durch jährliche Kontingente und Höchstzahlen begrenzt. Des Weiteren verlangt die Verfassungsbestimmung, dass die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten sind. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
Die Schweiz wird weiterhin in der Lage sein, die Einwanderung eigenständig zu steuern. Sie kann auch künftig die jährlichen Höchstzahlen für Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit festlegen. Im Übrigen kann das Abkommen gekündigt werden (Art. 13 Abs. 3). Schliesslich kann die Umsetzung der Begrenzungsmassnahmen nicht von der Gegenpartei abhängig gemacht werden in dem Sinne, dass die Entscheide des Gemischten Ausschusses nur unter dem Vorbehalt der internen Prozesse beider Parteien des Abkommens in Kraft treten können (Art. 11).
Das Abkommen hält in Artikel 4 Absatz 1 die nötige Begrenzung durch Kontingente und die Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses und des Inländervorrangs bei deren Festlegung fest. Auch die von der Bundesverfassung vorausgesetzten Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Gesuch eines Arbeitgebers, Integrationsfähigkeit und ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage) werden bei der Zulassung von britischen Staatsangehörigen zwecks Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Artikel 8 des vorliegenden Abkommens sieht vor, dass alle Bestimmungen des AIG bezüglich Zulassung zum Arbeitsmarkt (mit Ausnahme der in Art. 4, 6 und 7 vorgesehenen Abweichungen) für britische Staatsangehörige zur Anwendung gelangen. Diese in der Bundesverfassung festgelegten drei Voraussetzungen sind heute Bestandteil der geltenden Bestimmungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen. Die Notwendigkeit eines Gesuches eines Arbeitgebers ist im Artikel 11 Absatz 3 sowie im Artikel 18 Buchstabe b AIG vorgesehen. Die Integrationsfähigkeit ist im Artikel 3 Absatz 1 AIG vorgesehen. Eine ausreichende und eigenständige Existenzgrundlage wird bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Artikel 18 Buchstabe c AIG verlangt. Für unselbstständig Erwerbende gilt Artikel 22 AIG. Das AIG sieht zudem eine Überprüfung dieser Bestimmungen a posteriori, d.h. nach Erteilung der Bewilligungen, vor, was ebenfalls eine Möglichkeit ist, das Einhalten der Vorgaben von Artikel 121a BV zu kontrollieren. Die Verfassungsbestimmung erlaubt die Möglichkeit eines Kontrollsystems zur Überprüfung der drei massgebenden Kriterien, welche im Artikel. 121a Absatz 3, 2. Satz
19SR 171.10