Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten
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Absatz 1 befasst sich mit dem geografischen Geltungsbereich des Abkommens. Dieser umfasst das Hoheitsgebiet der Schweiz und dasjenige des Vereinigten Königreichs, einschliesslich Gibraltar. Das Abkommen ist somit weder auf die britischen Überseegebiete noch auf die Kronbesitzungen der britischen Krone anwendbar.
Absatz 2 behält günstigere Bestimmungen des nationalen Rechts vor. Für britische Staatsangehörige, die unter das Abkommen fallen, werden die Bestimmungen des AIG und von dessen Ausführungserlassen subsidiär angewendet. Das AIG gilt für sie, wenn es eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht und in diesem Abkommen keine abweichende Regelung besteht. Für schweizerische Staatsangehörige gelten die Voraussetzungen gemäss dem am 28. Januar 2019 durch das Vereinigte Königreich publizierten Policy Paper für EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger16. Demnach sind Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufenthaltstitel möglich. Wer sich länger als drei Monate im Vereinigten Königreich aufhalten will, muss sich registrieren und erhält einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Geprüft werden lediglich die Identität und ein Strafregisterauszug (vgl. auch Art. 5).
Artikel 4 Grundsätze der Zulassung von Arbeitnehmenden und Selbstständigen aus
dem Vereinigten Königreich in der Schweiz
In Absatz 1 ist gemäss den Vorgaben von Artikel 121a BV festgehalten, dass die Zulassung von britischen Staatsangehörigen für Aufenthalte über 4 Monate durch Kontingente begrenzt ist, die der Bundesrat jährlich festlegt. Des Weiteren ist festgehalten, dass der Bundesrat das gesamtwirtschaftliche Interesse und den Inländervorrang bei der Festlegung der Kontingente berücksichtigt. Der Bundesrat behält seinen Spielraum, die Höhe und Art der Kontingente eigenständig zu bestimmen. Am 22. März 2019 hat der Bundesrat für den Fall eines No-Deals 3'500 Kontingente für Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 200717 (VZAE) festgelegt. Die Zulassung ist damit gemäss den Bestimmungen des AIG (Art. 20) für Drittstaatsangehörige durch Höchstzahlen begrenzt.
In Bezug auf die Kontingente wird in Absatz 2 zudem festgehalten, dass der Bundesrat die spezifische Nachfrage nach britischen Staatsangehörigen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die Nachfrage auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ist bereits heute eines der Kriterien, welche der Bundesrat bei der Festlegung der Drittstaatenkontingente berücksichtigt.
Absatz 3 regelt die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen für Arbeitnehmende aus dem Vereinigten Königreich, welche gemäss den geltenden Bestimmungen des AIG für unselbstständig Erwerbstätige aus Drittstaaten gelten. Bei den individuellen Gesuchen um Erteilung von Arbeitsbewilligungen wird gemäss Buchstabe a auf die Prüfung des Vorrangs (Art. 21 AIG), gemäss Buchstabe b der beruflichen Qualifikationen (Art. 23 Abs. 1 AIG), sowie gemäss Buchstabe c des gesamtwirtschaftlichen Interesses (Art. 18 Bst. a AIG) im Einzelfall verzichtet. Buchstabe b bezieht sich ausschliesslich auf die ausländerrechtlichen Voraussetzungen der beruflichen Qualifikation. Bei reglementierten Berufen ist eine Anerkennung der Berufsqualifikationen von der zuständigen Schweizer Behörde gemäss den innerstaatlichen Vorschriften einzuholen.
Die in Absatz 3 vorgesehenen Abweichungen haben zur Folge, dass aus dem Vereinigten Königreich im Gegensatz zur Drittstaatenregelung nicht nur hochqualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten, welche in der Schweiz und in der EU/EFTA nicht zu finden sind, zugelas-
16Policy paper: https://www.gov.uk/government/publications/the-uks-future-skills-based-immigrationsystem (Stand 23.05.2019)