Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten
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EU) und 14 (Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial) die Jahresziele des Bundesrats für das Jahr 20199 um:
- Ziel 5 sieht vor, dass bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der Bundesrat die nötigen Beschlüsse fassen und Botschaften betreffend die künftigen bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich verabschieden wird. Die Beschlüsse sollen die «Mind the Gap»-Strategie soweit wie möglich umsetzen.
- Ziel 14 sieht vor, dass bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der Bundesrat im Jahr 2019 je nach Fortschritt der Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU eine Botschaft zu den erworbenen Ansprüchen (Art. 23 FZA) und gegebenenfalls zur Auffanglösung verabschieden wird.
2 Grundzüge des Abkommens
2.1 Inhalt des Abkommens
Das Abkommen regelt befristet bis am 31. Dezember 2020 (mit Verlängerungsmöglichkeit) eine erleichterte Zulassung zum Arbeitsmarkt von britischen Bürgerinnen und Bürgern in der Schweiz und von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Vereinigten Königreich im Falle eines No-Deals. Ohne Abkommen würden britische Bürgerinnen und Bürger im Falle eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und aufgrund des Wegfalls der Personenfreizügigkeit für das Vereinigte Königreich in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt den geltenden Bestimmungen für Drittstaatsangehörige nach dem AIG unterliegen. Drittstaatsangehörige können im Rahmen der verfügbaren Kontingente nur zugelassen werden, wenn die Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt, der Inländervorrang und die orts-, branchen- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden sowie die persönlichen Voraussetzungen (Qualifikation) und eine bedarfsgerechte Wohnung gegeben sind (Art. 18-24 AIG).
Nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen Nichterwerbstätige, Personen im Familiennachzug, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer und Studierende. Für diese Personenkategorien gelangen die Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäss AIG zur Anwendung.
Ebenfalls nicht Gegenstand des Abkommens sind Bestimmungen über die Anerkennung von Qualifikationsabschlüssen oder Berufsausübungsbewilligungen.
2.2 Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Das Vereinigte Königreich ist in wirtschaftlicher, politischer und migrationsbezogener Hinsicht ein wichtiger Partner, mit dem die Schweiz auch künftig enge, stabile und vorhersehbare Beziehungen pflegen möchte. Ende 201810 lebten rund 43 000 britische Staatsangehörige in der Schweiz. Im Jahr 2018 wurden 3504 Aufenthaltsbewilligungen (B)11 und 3744 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L)12 an britische Staatsangehörige erteilt. Hinzu kommen 433
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12 www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Archiv ab 2008 > 2018 > Bewegungen > 3-41: Einwanderung nicht ständige ausländische Wohnbevölkerung mit Erwerb nach Ausländergruppe. Kantone; Nationen; Kantone/Nationen; Branchen.