Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten
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mens definiert. Bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, wäre dies voraussichtlich per 1. November 201918.
In der Schweiz bleibt nicht genügend Zeit für eine ordentliche Genehmigung durch das Parlament bis zum möglichen ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Deshalb wurde die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung in das Abkommen aufgenommen. Die vorläufige Anwendung des Abkommens kann von jeder Partei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der Notifikation wirksam.
Artikel 13 Beendigung, Verlängerung und Kündigung
Das Abkommen gilt gemäss Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2020. Danach fällt es dahin, ausser die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung. Ein entsprechender Beschluss über eine Verlängerung wird gemäss Absatz 2 vom gemischten Ausschuss gefällt. Dessen Genehmigung liegt in der Kompetenz des Bundesrates bzw. der Regierung des Vereinigten Königreichs. Eine Kündigung des Abkommens käme gemäss Absatz 3 ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Empfang der Notifikation der anderen Vertragspartei zum Tragen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone
Das vorliegende Abkommen hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Anwendung des Abkommens liegt in der Kompetenz der Kantone. Der Bund überwacht im Rahmen der bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen und Zuständigkeiten den Vollzug.
Das Abkommen gewährt den Kantonen im Vergleich zur Drittstaatenregelung eine gewisse Vollzugserleichterung in Bezug auf die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen von britischen Staatsangehörigen. Auf ein Zustimmungsverfahren Kanton – Bund wird vorübergehend verzichtet. Durch den Wegfall der Prüfung des Vorrangs, der persönlichen Voraussetzungen und des gesamtwirtschaftlichen Interesses im Einzelfall fällt ein nicht unerheblicher Prüfaufwand im Vergleich zur Drittstaatenregelung weg.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das befristete Abkommen über die Zulassung zum Arbeitsmarkt ermöglicht der Schweizer Wirtschaft im Falle des Wegfalls der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich während einer befristeten Übergangszeit erleichtert Arbeitskräfte aus dem Vereinigten Königreich zu rekrutieren. Die Hürde für das Einholen einer Arbeitsbewilligung sinkt durch den Wegfall des Zustimmungsverfahrens, des Nachweises des Inländervorrangs und der beruflichen Qualifikationen im Vergleich zu einer Drittstaatenregelung ohne Abkommen deutlich. Auch der administrative Aufwand und die Dauer der Verfahren werden aufgrund der Erleichterungen im befristeten Abkommen über die Zulassung zum Arbeitsmarkt verringert.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrecht-
18 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Frist nach Art. 50 EUV nochmals verlängert wird und das Vereinigte Königreich trotzdem ohne Deal ausscheidet. Falls dies geschieht, würde der Austritt ohne Deal später als 1.11.2019 erfolgen.