Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten

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Grenzgängerbewilligungen13 sowie 6236 Meldungen14 im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während maximal drei Monaten pro Kalenderjahr (grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz). Umgekehrt leben zurzeit rund 34 500 Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich.15

Die «Mind the Gap»-Strategie des Bundesrats zielt darauf ab, die engen Beziehungen mit dem UK auf der Basis der bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten über den Zeitpunkt des EU-Austritts des UK hinaus so weit als möglich sicherstellen und allenfalls ausbauen. Staatsangehörige und Unternehmen beider Länder sollen angesichts der Rechtsunsicherheit, die mit dem Wegfall des FZA entsteht, geschützt werden. Mit dem befristeten Abkommen über die Zulassung zum Arbeitsmarkt wird dieses Ziel erreicht, indem die Rekrutierung von Arbeitskräften aus dem Vereinigten Königreich für eine befristete Übergangsfrist gegenüber Drittstaaten erleichtert wird. Damit stellt die Schweiz sicher, dass bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU weitgehende Rechts- und Planungssicherheit bei den Schweizer Unternehmen besteht.

2.3 Gesetzgeberische Umsetzung in der Schweiz

Die Schweiz folgt dem sogenannten monistischen System, wonach völkerrechtliche Bestimmungen automatisch innerstaatliche Geltung erlangen, ohne dass sie durch einen speziellen Transformationsakt in das Landesrecht überführt werden müssen.

Das befristete Abkommen über die Zulassung zum Arbeitsmarkt enthält direkt anwendbare Normen, die genügend konkret und bestimmt sind, dass natürliche oder juristische Personen daraus direkt Rechte und Pflichten ableiten und vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden geltend machen oder einklagen können.

Das Abkommen bedingt keine Anpassungen in den schweizerischen Rechtserlassen. Artikel 2 Absatz 1 AIG sieht vor, dass das Gesetz für Ausländerinnen und Ausländer nur gilt, sofern keine von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Soweit das Abkommen andere Bestimmungen als das AIG vorsieht, gelangen diese bei der Zulassung britischer Arbeitskräfte direkt zur Anwendung.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Artikel 1 Ziele

Das Abkommen hat zum Ziel, im Falle eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und eines Wegfalls der Personenfreizügigkeit in Bezug auf das Vereinigte Königreich für eine befristete Übergangszeit eine erleichterte Zulassung von Arbeitskräften zu ermöglichen und damit die Planungssicherheit für die Wirtschaft zu gewährleisten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

In diesem Artikel sind wichtige Begriffe des Abkommenstextes definiert. Buchstabe d ist nur für das Vereinigte Königreich relevant, da «Zulassung zum Arbeitsmarkt» im Vereinigten Königreich kein üblicher Begriff ist.

Artikel 3 Geltungsbereich

13 www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Archiv ab 2008 > 2018 > Grenzgänger > 5-11: Gültige Grenzgängerbewilligungen nach Kanton und Nationalität

14 Quelle: ZEMIS.

15 Quelle: Statistiken der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich.